(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:
1. Dauer des Anstellungsverhältnisses:
Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Die Frist darf die für die betreffende Leitungsfunktion allenfalls gesetzlich festgelegte Funktionsperiode nicht überschreiten, und längstens fünf Jahre betragen. Weiters ist zu vereinbaren, dass im Falle der Abberufung von der Leitungsfunktion
a) aus einem verschuldeten wichtigen Grund im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019, eine sofortige Auflösung des Vertrages möglich ist, ohne dass aus der vorzeitigen Auflösung Verpflichtungen für die Unternehmung erwachsen,
b) aus einem anderen wichtigen Grund eine Kündigung unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres durch die Unternehmung möglich ist.
2. Aufgaben; Grundlagen der Tätigkeit:
Der Inhalt der Tätigkeit (zB Vorstandsmitglied/Geschäftsführer), wenn möglich, unter Angabe der Zuständigkeit für bestimmte Verantwortungsbereiche, sowie eine Bindung des Leitungsorgans an die einschlägigen rechtlichen Grundlagen (zB Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag) sind detailliert zu bezeichnen.
3. Arbeitszeit:
Das Leitungsorgan ist zu verpflichten, Mehrarbeit und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten und in Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Reisen zu verrichten.
4. Entgelt:
Das Gesamtjahresentgelt setzt sich aus dem Grundgehalt und allfälligen leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten (variable Bezugsbestandteile) zusammen, wobei das Grundgehalt monatlich insgesamt den § 1 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre - BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/2017, geregelten Monatshöchstbezug nicht übersteigen darf. Eine Indexierung ist unzulässig. Mit dem unbedingt zu vereinbarenden Grundgehalt sind sämtliche Tätigkeiten einschließlich Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Die Auszahlung des Gesamtjahresbezuges erfolgt in 14 gleichen Teilbeträgen, wobei jeweils ein Teilbetrag am Monatsersten im Voraus und zusätzlich je ein Teilbetrag für das erste Kalenderhalbjahr des Anstellungsverhältnisses am 1. Juni und ein Teilbetrag am 1. Dezember für das zweite Kalenderhalbjahr ausbezahlt wird. Bestand das Anstellungsverhältnis nicht über das gesamte Kalenderhalbjahr, ist der betreffende 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren. Bei der Festlegung des Gesamtjahresentgelts ist auf
a) die Größe der Unternehmung,
b) die Ertragslage der Unternehmung,
c) die Marktstellung der Unternehmung,
d) die maßgebliche Wettbewerbsintensität,
e) die Gesellschaftsform der Unternehmung,
f) die Branchenentwicklung im maßgeblichen Bereich sowie
g) die Nachfragesituation im maßgeblichen Managermarkt
Bedacht zu nehmen.
Variable Bezugsbestandteile dürfen nur leistungs- und erfolgsorientiert festgelegt werden und sind mit einem Prozentsatz des Gesamtjahresbezugs zu begrenzen; die entsprechenden Kriterien sind durch die bestellenden Organe gemäß § 2 Abs. 1 festzulegen und zu begründen. Sonstige geldwerte Sachzuwendungen sind taxativ anzuführen. Eine monatliche Akontierung des variablen Bezugsbestandteiles ist unzulässig.
5. Dienstkraftwagen:
Dienstkraftwagen dürfen nur nach Betriebsnotwendigkeiten und nach branchenüblichen Vereinbarungen beigestellt werden. Für die Zuverfügungstellung und Nutzung von Dienstkraftwagen sind entsprechende Richtlinien zu erstellen.
6. Unfallversicherung:
Es darf eine Unfallversicherung für das Leitungsorgan für den Versicherungsfall des Todes in der Höhe maximal eines Jahresbruttogehaltes (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) und für den Versicherungsfall der dauernden Invalidität in der Höhe maximal zweier Jahresbruttogehälter (ohne allfällige erfolgsabhängige Prämien und geldwerte Sachzuwendungen) vereinbart werden.
7. Aufwandersatz bei Dienstreisen und sonstigen Spesenvergütungen:
Derartige Regelungen haben sich an den branchenüblichen Vereinbarungen zu orientieren.
8. Dienstort:
Es ist die Zulässigkeit der Änderung des Dienstortes auf Grund unternehmerischer Erfordernisse zu vereinbaren.
9. Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften:
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist Organfunktionen in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auszuüben; mit derartigen Tätigkeiten verbundene geldwerte Vorteile (Jahresvergütungen, Sitzungsgelder ua.) sind an die Unternehmung abzuführen.
10. Nebenbeschäftigung, Beteiligungen:
Es ist zu vereinbaren, dass Beteiligungen an anderen Unternehmungen und Nebenbeschäftigungen der Zustimmung der Unternehmung bedürfen.
11. Diensterfindungen:
Es ist vorzusehen, dass Diensterfindungen des Leitungsorgans ohne Anspruch auf ein gesondertes Entgelt der Unternehmung gehören.
12. Urlaub:
Es darf ein Urlaub bis zu 36 Werktagen im Jahr und eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Ende des Anstellungsvertrags vereinbart werden. Weiters ist eine Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, zu vereinbaren.
13. Entgeltfortzahlung:
Für den Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kann eine Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum maximalen Ausmaß von sechs Monaten vorgesehen werden.
14. Abfertigung:
a) Ein Abfertigungsanspruch darf maximal wie im Angestelltengesetz vereinbart werden. Eine Vereinbarung über die Einrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist zulässig, es darf aber dadurch das Höchstausmaß des Abfertigungsanspruchs nach dem Angestelltengesetz nicht überschritten werden.
b) Im Falle einer Weiterbestellung kann vereinbart werden, dass Abfertigungsregelungen in vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Anstellungsverträgen, die über das in lit. a genannte Ausmaß hinausgehen, im neuen Anstellungsvertrag übernommen werden.
c) Findet auf den Anstellungsvertrag das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019, Anwendung, ist die Vereinbarung einer Abfertigungsregelung unzulässig.
15. Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse:
Es ist zu vereinbaren, dass das Leitungsorgan verpflichtet ist der Unternehmung alle Umstände bekanntzugeben, die für das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen von Ansprüchen gegenüber der Unternehmung von Bedeutung sind.
16. Verschwiegenheitsverpflichtung:
Es ist eine zeitlich unbegrenzte und über die Dauer des Anstellungsverhältnisses bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung vorzusehen.
17. Konkurrenzklausel:
Es ist eine Konkurrenzklausel zu vereinbaren, die sich an den branchenüblichen Konkurrenzklauseln oder, wenn derartige nicht bestehen, an den Bestimmungen des Angestelltengesetzes orientiert.
18. Subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften:
Soweit es branchenüblich ist, kann vereinbart werden, dass subsidiär die Bestimmungen des ABGB und des Angestelltengesetzes gelten.
19. Sonstige Regelungen:
Neben den Vertragselementen gemäß Z 1 und 18 dürfen im Anstellungsvertrag nur Regelungen getroffen werden, soweit dies auf Grund der Besonderheit der betreffenden Unternehmungen und in deren ausschließlichem Interesse erforderlich ist.
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