§ 26 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben — Schulpflichtgesetz 1985
Gliederung
ABSCHNITT III Gemeinsame Bestimmungen
§ 26 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
Rückverweise
Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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