§ 26 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben — Schulpflichtgesetz 1985
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Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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