§ 4 — Schulpflichtgesetz 1985
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht
B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4
Rückverweise
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
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