(1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
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