BundesrechtBundesgesetzeSchulpflichtgesetz 1985ABSCHNITT I Allgemeine SchulpflichtB. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen§ 5

§ 5Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

In Kraft seit 01. September 2019
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