BundesrechtBundesgesetzeSchulpflichtgesetz 1985ABSCHNITT I Allgemeine SchulpflichtC. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht§ 12

§ 12Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

In Kraft seit 15. Februar 2012
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