BundesrechtBundesgesetzeSchulpflichtgesetz 1985ABSCHNITT I Allgemeine SchulpflichtB. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen§ 7

§ 7Vorzeitiger Besuch der Volksschule

In Kraft seit 01. September 2018
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