BundesrechtBundesgesetzeSchulpflichtgesetz 1985ABSCHNITT I Allgemeine SchulpflichtF. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt§ 18

§ 18(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

In Kraft seit 01. September 2020
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