§ 3 Dauer der allgemeinen Schulpflicht — Schulpflichtgesetz 1985
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis
§ 3 Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Rückverweise
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
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