BundesrechtBundesgesetzeSchulpflichtgesetz 1985ABSCHNITT I Allgemeine SchulpflichtB. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen§ 6

§ 6Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

In Kraft seit 08. Januar 2021
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