S.FischVO 2020
Wassertiere
§ 2Einsetzen von Wassertieren, allgemeine Zulassung landesfremder Wassertiere
§ 3Durchführung und Inhalt der Fischerprüfung
§ 4Prüfung für den Fischereischutzdienst
§ 5Fortbildung von Fischereischutzorganen
§ 6Fischereifachliche Bewirtschaftereignung und -schulung
§ 7Register
§ 8Parteistellung
§ 9Verfahren bei Neueintragung eines Fischereirechtes
§ 10Verfahren bei Änderungen im Fischereibuch
§ 11Widerstreitende Anträge
§ 12Anmerkungen im Fischereibuch
§ 13Anerkennung
§ 14In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Heimische, eingebürgerte und landesfremde Wassertiere
§ 1 Wassertiere
§ 1 § 1
(1) Als heimische Wassertiere gelten folgende Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten:
1. Fische (Pisces):
a) Familie Störe (Acipenseridae):
Hausen ( Huso huso (L.))
Sterlet ( Acipenser ruthenus L.)
b) Familie Lachsartige (Salmonidae):
Bachforelle ( Salmo trutta fario L.)
Huchen ( Hucho hucho (L.))
Seeforelle ( Salmo trutta lacustris L.)
Seesaibling ( Salvelinus umbla (L.))
c) Familie Renken (Coregonidae):
Formenkreis Renken ( Coregonus sp.)
Maräne ( Coregonus lavaretus -Formenkreis)
d) Familie Äschen (Thymallidae):
Äsche ( Thymallus thymallus (L.))
e) Familie Hechte (Esocidae):
Hecht ( Esox lucius L.)
f) Familie Karpfenartige (Cyprinidae):
Aitel ( Leuciscus cephalus (L.))
Barbe ( Barbus barbus (L.))
Bitterling ( Rhodeus amarus (BLOCH))
Brachse ( Abramis brama (L.))
Elritze, Pfrille ( Phoxinus phoxinus (L.))
Frauennerfling ( Rutilus pigus (LACEPEDE))
Gründling ( Gobio gobio (L.))
Güster ( Abramis bjoerkna (L.))
Hasel ( Leuciscus leuciscus (L.))
Karausche ( Carassius carassius (L.))
Laube ( Alburnus alburnus (L.))
Nase, Näsling ( Chondrostoma nasus (L.))
Nerfling, Aland ( Leuciscus idus (L.))
Perlfisch ( Rutilus meidingeri (HECKEL))
Rotauge ( Rutilus rutilus (L.))
Rotfeder ( Scardinius erythrophthalmus (L.))
Rußnase, Blaunase ( Vimba vimba (L.))
Schied, Rapfen ( Aspius aspius (L.))
Schleie ( Tinca tinca (L.))
Schneider ( Alburnoides bipunctatus (BLOCH))
Seelaube ( Chalcalburnus chalcoides (GUELDENSTAEDT))
Steingreßling ( Gobio uranoscopus (AGASSIZ))
Strömer ( Leuciscus souffia RISSO)
Zobel ( Abramis sapa (PALLAS))
g) Familie Schmerlen (Cobitidae):
Schlammpeitzger ( Misgurnus fossilis (L.))
Steinbeißer, Dorngrundel ( Cobitis sp.)
h) Familie Bartgrundeln (Balitoridae):
Bachschmerle ( Barbatula barbatula (L.))
i) Familie Welse (Siluridae):
Wels, Waller ( Silurus glanis L.)
j) Familie Dorsche (Gadidae):
Aalrutte ( Lota lota (L.))
k) Familie Barsche (Percidae):
Flussbarsch ( Perca fluviatilis L.)
Kaulbarsch ( Gymnocephalus cernuus (L.))
Streber ( Zingel streber (SIEBOLD))
Zingel ( Zingel zingel (L.))
l) Familie Koppen (Cottidae):
Koppe ( Cottus gobio L.)
2. Neunaugen (Petromyzontia):
Familie Petromyzontidae (Neunaugen):
Ukrainisches Bachneunauge ( Eudontomyzon mariae (BERG))
3. Krebse (Crustacea , Decapoda):
Familie Flusskrebse (Potamobiidae):
Edelkrebs ( Astacus astacus L.)
Steinkrebs ( Austropotamobius torrentium SCHR.)
4. Muscheln (Lamellibranchiata; Unionidae; Dreissenidae):
Familie Flussmuscheln (Unionidae):
Flussmuschel ( Unio crassus PHILIPSSON)
Gemeine Teichmuschel ( Anodonta anatina (L.))
Große Teichmuschel ( Anodonta cygnea (L.))
Malermuschel ( Unio pictorum (L.))
(2) Als eingebürgerte Wassertiere gelten folgende Fischarten:
Fische (Pisces):
a) Familie Lachsartige (Salmonidae):
Bachsaibling ( Salvelinus fontinalis (MITCHILL))
Regenbogenforelle ( Oncorhynchus mykiss (WALBAUM))
b) Familie Karpfenartige (Cyprinidae):
Giebel ( Carassius gibelio (BLOCH))
Karpfen ( Cyprinus carpio L.)
c) Familie Barsche (Percidae):
Zander, Schill ( Sander lucioperca (L.))
(3) Als landesfremd gelten alle Arten, die nicht in den Abs 1 und 2 angeführt sind, sowie Kreuzungen (Hybride) zwischen verschiedenen, auch heimischen und eingebürgerten Arten. Unter die landesfremden Arten fallen insbesondere:
1. bei den Fischen (Pisces):
a) Familie Störe (Acipenseridae):
Stör ( Acipenser sturio L.)
b) Familie Aale (Anguillidae):
Aal ( Anguilla anguilla (L.))
c) Familie Lachsartige (Salmonidae):
Amerikanische Seeforelle ( Salvelinus namaycush (WALBAUM))
Eismeersaibling ( Salvelinus lepechini GMELIN)
Arktischer Saibling ( Salvelinus alpinus L.)
d) Familie Karpfenartige (Cyprinidae):
Blaubandbärbling ( Pseudorasbora parva (TEMMINCK SCHLEGEL))
Graskarpfen, Amur ( Ctenopharyngodon idella (VAL.))
Marmorkarpfen ( Hypophthalmichthys nobilis (VAL.))
Silberkarpfen, Tolstolob ( Hypophthalmichthys molitrix (VAL.))
e) Familie Sonnenbarsche (Centrarchidae):
Sonnenbarsch ( Lepomis gibbosus (L.))
Forellenbarsch ( Micropterus salmoides LACEPEDE)
Schwarzbarsch ( Micropterus dolomieu LACEPEDE)
f) Familie Stichlinge (Gasterosteidae):
Dreistacheliger Stichling ( Gasterosteus aculeatus L.)
Neunstacheliger Stichling ( Pungitius pungitius (L.))
2. bei den Krebsen (Crustacea, Decapoda):
Familie Flusskrebse (Potamobiidae):
Kamberkrebs, Amerikanischer Flusskrebs ( Faxonius limosus RAF.)
Signalkrebs ( Pacifastacus leniusculus D.)
Sumpfkrebs, Galizierkrebs ( Astacus leptodactylus ESCH.)
Marmorkrebs ( Procambarus fallax forma virginalis )
3. bei den Muscheln (Lamellibranchiata; Unionidae; Dreissenidae):
Familie Wandermuscheln (Dreissenidae):
Wandermuschel, Dreikantmuschel ( Dreissena polymorpha (PALLAS))
§ 2 Einsetzen von Wassertieren, allgemeine Zulassung landesfremder Wassertiere
§ 2 § 2
In Fischteichen ist der Besatz mit landesfremden störartigen Fischen (Acipenseridae), Störhybriden, Graskarpfen (Amur), Silberkarpfen (Tolstolob) und Salmonidenhybriden zugelassen, wenn sie zur Gänze außerhalb des Abflussbereiches eines dreißigjährlichen Hochwasserereignisses liegen.
2. Abschnitt
Fischerprüfung, Fischereischutzdienstprüfung und Fortbildung von Fischereischutzorganen
§ 3 Durchführung und Inhalt der Fischerprüfung
§ 3 § 3
(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zur Prüfung und Hinweise zu der zu entrichtenden Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es der Kandidatin oder dem Kandidaten wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen eine alternative Prüfungsform festlegen, um ein positives Ablegen der Prüfung zu ermöglichen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen hat eine Stunde zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten weder mitgenommen noch reproduziert werden.
(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
1. Wassertierkunde: Fischarten, Krebse und Großmuscheln – Erkennungsmerkmale, Aussehen, Vorkommen, Laichverhalten, Lebensweise, Fischkrankheiten und Gefährdung;
2. Gewässerökologie: Grundzüge der Ökologie der Lebensräume der Wassertiere – Gewässertypen, Lebensräume, Grundzüge der Wasserchemie, Gefährdung;
3. Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften: Fischerkarten, Schonzeiten und Mindestlängen, erlaubte Fangmethoden, Schutzbestimmungen, Verhalten am Wasser;
4. sachgemäßer Gebrauch der Angelgeräte: Knoten- und Hakenkunde, Angelgeräte, notwendiges Zubehör und Mindestausrüstung.
(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als „bestanden“ bewertet, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.
§ 4 Prüfung für den Fischereischutzdienst
§ 4 § 4
(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30. November durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) und Hinweise zu der zu entrichtenden Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Die Ansuchen um Zulassung sind beim Landesfischereiverband schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. die Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis;
2. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;
3. eine Bescheinigung einer Bewirtschafterin oder eines Bewirtschafters, aus der eine ausreichende praktische Betätigung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers in der Fischerei hervorgeht. Für Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die selbst Bewirtschafterin bzw Bewirtschafter oder Pächterin bzw Pächter eines Fischwassers sind oder waren, entfällt diese Bescheinigung, wenn der Nachweis über deren Bewirtschaftung in der Dauer von mindestens einem Jahr erbracht wird.
(3) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber sind zur Prüfung für den Fischereischutzdienst zuzulassen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte waren und die im Abs 2 angeführten Unterlagen vollständig sind. Über das Ansuchen ist wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Der genaue Prüfungstermin ist mit der Zulassung bekannt zu geben.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Für die Rückerstattung der Prüfungsgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben obliegt der oder dem Vorsitzenden, die oder der dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einzuholen hat. Die Verwendung der Texte des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelfe ist für den schriftlichen Teil der Prüfung zulässig.
(7) Ungenügende oder im Ergebnis unklare schriftliche Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung miteinzubeziehen.
(8) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.
(9) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.
(10) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 des Fischereigesetzes 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:
1. ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium;
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die diese Gegenstände im Lehrplan enthält (zB Meisterin oder Meister in der Fischereiwirtschaft);
3. die in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Aufsichtsfischerprüfung.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat diese Ausbildungen bzw Prüfungen bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
(11) Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne zwingenden Grund zum schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten oder einen dieser Teile nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
§ 5 Fortbildung von Fischereischutzorganen
§ 5 § 5
(1) Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung für Fischereischutzorgane anzubieten. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und Hinweise zu der zu entrichtenden Kursgebühr zu enthalten. Der Landesfischereiverband kann je Kurs eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegen. Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann der Landesfischereiverband den Kurs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereischutzorgane zugelassen, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekannt geben sowie nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzdienstprüfung können an den Kursen teilnehmen, soweit noch Plätze zur Verfügung stehen, die nicht durch bestellte und vereidigte Fischereischutzorgane belegt sind. Sie haben nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr zu entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz. Ist die Höchstteilnehmerzahl erreicht, können angemeldete Fischereischutzorgane, deren Teilnahme an einer Fortbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, hintan gereiht werden.
(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:
1. Fischereirecht: Grundlagen des Fischereigesetzes 2002 (Begriffsbestimmungen, Bewirtschaftung von Fischwässern, Fischteiche, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Einsetzen von Wassertieren, Benützen von Grundstücken, Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten, Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges, Elektrobefischung, Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren, Meldepflichten, Befugnisse, Fischereibuch, Ahndung der Verletzung der Fischerehre, Strafbestimmungen), Praxisbeispiele;
2. Fischereiwirtschaft: Bewirtschaftung in der Praxis, Vorgangsweise bei Fischsterben;
3. Gewässerökologie: aktuelle gewässerökologische und fischereibiologische Fragen.
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Expertinnen und Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereischutzorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.
3. Abschnitt
Fischereifachliche Bewirtschaftereignung, fischereifachliche Bewirtschafterschulung
§ 6 Fischereifachliche Bewirtschaftereignung und -schulung
§ 6 § 6
(1) Die fischereifachliche Bewirtschaftereignung wird durch die erfolgreiche Absolvierung der vom Landesfischereiverband organisierten fischereifachlichen Bewirtschafterschulung erbracht. Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Schulung für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter anzubieten. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes mindestens vier Wochen vor Beginn kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und Hinweise zu der zu entrichtenden Kursgebühr zu enthalten. Der Landesfischereiverband kann je Kurs eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegen. Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann der Landesfischereiverband den Kurs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Zur Kursteilnahme sind angehende oder bereits berechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zugelassen, wenn sie bei der Anmeldung ihre Jahresfischerkarte vorlegen und nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr entrichten. Andere interessierte Personen können an den Kursen teilnehmen, soweit noch Plätze zur Verfügung stehen, die nicht durch angehende oder bereits berechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter belegt sind. Sie haben nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr zu entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz. Ist die Höchstteilnehmerzahl erreicht, können angemeldete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, deren Teilnahme nicht zwingend auf Grund eines zu erbringenden Nachweises zur fischereifachlichen Bewirtschaftereignung erforderlich ist, hintan gereiht werden.
(3) Der Inhalt des Schulungskurses wird vom Landesfischereiverband festgelegt. Dies gilt auch im Fall von Kooperationen mit anderen Institutionen. Ein Schulungskurs hat ein Ausmaß von mindestens 16 Einheiten im Ausmaß von je 50 Minuten und im Besonderen folgende Fachgebiete zu umfassen:
1. rechtliche Grundlagen: Zielbestimmungen des Fischereigesetzes 2002, rechtliche Voraussetzungen für die Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, Mindestlängen – Ausnahmen, erforderliche Bewilligungen, Rechte und Pflichten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Hilfsmittel für die Praxis, Überschneidung mit anderen Gesetzesmaterien;
2. Gewässerökologie: Lebensraum Wasser, Seenkunde mit Fischbeständen und Bewirtschaftung, Fließgewässerkunde mit Fischbeständen und Bewirtschaftung, chemisch-physikalische Parameter, Fischteiche und Angelteiche;
3. Fischereiwirtschaft: Bewirtschaftung von Seen, Bewirtschaftung von Fließgewässern, Grundlagen der Forellenteichwirtschaft, Hygiene in der Aquakultur, Fischgesundheit, Vorgangsweise bei Fischsterben.
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Expertinnen und Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich angehende Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme an der Schulung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung über die fischereifachliche Bewirtschaftereignung.
(6) Als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gelten auch Bewirtschafterschulungen und Bewirtschafterausbildungen, welche nach dem Recht der anderen österreichischen Bundesländer abgehalten wurden und in dem jeweiligen Bundesland als Nachweis der Bewirtschaftereignung dienen.
4. Abschnitt
Führung des Fischereibuches
§ 7 Register
§ 7 § 7
(1) Über die beim Landesfischereiverband eingehenden Anträge zum Fischereibuch ist ein Register zu führen. In das Register sind die eingebrachten Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer fortlaufenden Zahl für das jeweilige Jahr einzutragen. Diese Zahl ist weiterhin die Geschäftszahl, unter der der Antrag beim Landesfischereiverband behandelt wird.
(2) Anträge, die am selben Tag beim Landesfischereiverband eingehen und sich auf dieselbe Fischereibucheinlage beziehen, gelten als gleichzeitig eingelangt.
§ 8 Parteistellung
§ 8 § 8
Im Verfahren zur Eintragung von Fischereirechten und zur Änderung des Fischereibuchstandes haben neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller Parteistellung:
1. natürliche oder juristische Personen, die am Verfahren ein rechtliches Interesse haben;
2. bei der Übertragung eines Fischereirechtes zusätzlich die oder der bisherige Fischereiberechtigte;
3. bei einer Neueintragung eines Fischereirechtes zusätzlich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf deren Grundstücken sich das Gewässer befindet, welches vom Fischereirecht umfasst ist;
4. die betroffenen Oberliegerinnen bzw Oberlieger und Unterliegerinnen bzw Unterlieger, wenn in einem Antrag die Grenze abweichend vom Fischereibuchstand angegeben ist.
§ 9 Verfahren bei Neueintragung eines Fischereirechtes
§ 9 § 9
(1) Der Antrag auf Neueintragung eines Fischereirechtes hat Folgendes zu enthalten:
1. die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Anschrift) der Antragstellerin oder des Antragstellers;
2. die landesübliche Benennung und näheren örtlichen Angaben des Gewässers, auf welches sich das Fischereirecht bezieht;
3. die personenbezogenen Daten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf deren Grundstücken sich das Gewässer befindet;
4. die Nummer der Jahresfischerkarte der Antragstellerin bzw des Antragstellers oder der bestellten Bewirtschafterin bzw des bestellten Bewirtschafters.
(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:
1. ein maßstabgetreuer Lageplan, dem die Lage des neuen Fischereirechtes entnommen werden kann;
2. gegebenenfalls der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid;
3. gegebenenfalls der fischereirechtliche Bewilligungsbescheid;
4. gegebenenfalls eine Kopie der gültigen Jahresfischerkarte (Abs 1 Z 4);
5. gegebenenfalls die Zustimmungserklärung der im § 8 Z 3 genannten Personen.
(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im § 8 Z 3 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrages in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird. Die im § 8 Z 3 genannten Personen, die in eine beantragte Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren Verfahren.
(4) Werden seitens der im § 8 Z 3 genannten Personen Einwendungen erhoben, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neueintragung bewirken, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes, ein gerichtlicher Vergleich oder eine behördliche Feststellung vorliegt, der oder dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.
(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.
§ 10 Verfahren bei Änderungen im Fischereibuch
§ 10 § 10
(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit welchen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird.
(2) Ist der Rechtsübergang auf Grund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
§ 11 Widerstreitende Anträge
§ 11 § 11
Liegen dem Landesfischereiverband widerstreitende Anträge vor, so sind – ungeachtet ihres Einlangens – alle Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen, bis infolge Zurückziehung keine widerstreitenden Anträge mehr vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes, ein gerichtlicher Vergleich oder eine behördliche Feststellung vorliegt, dem oder der entnommen werden kann, welcher der widerstreitenden Anträge berechtigt ist.
§ 12 Anmerkungen im Fischereibuch
§ 12 § 12
Folgende Anmerkungen sind im Fischereibuch einzutragen:
1. die Unterbrechung eines Verfahrens und der Grund dafür;
2. gerichtliche Streitigkeiten über Fischereirechte oder Teile davon;
3. die Zwangsversteigerung eines Fischereirechtes;
4. die Anhängigkeit eines Teilungsverfahrens;
5. die Anhängigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 3 des Fischereigesetzes 2002.
5. Abschnitt
Gleichwertigkeitsanerkennung bestimmter Prüfungen
§ 13 Anerkennung
§ 13 § 13
Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 des Fischereigesetzes 2002 genannten Fischerprüfung auch
1. folgende nach österreichischem Recht erfolgreich abgelegte Prüfungen:
a) die zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß § 14 Abs 2 des NÖ Fischereigesetzes 2001 ab dem 10. Juni 2002 abgelegten Prüfungen;
b) die zum Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 20 Abs 1 des Oö. Fischereigesetzes 2020 ab dem 1. Jänner 2008 abgelegten Prüfungen;
c) die für die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs 3 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 ab dem 12. Februar 2000 abgelegten Fischerprüfungen;
d) die zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Fischfang gemäß § 13 Abs 2 des (Vorarlberger) Fischereigesetzes ab dem 1. September 2001 abgelegten Prüfungen;
e) die für die Ausstellung einer Fischerkarte erforderliche fischereifachliche Eignung gemäß § 28a des Wiener Fischereigesetzes ab dem 1. März 2011 abgelegten Prüfungen;
f) die Fischereischutzdienstprüfung gemäß den §§ 31 ff des Fischereigesetzes 2002 und die entsprechenden Prüfungen nach dem Recht der anderen österreichischen Bundesländer;
2. folgende nach deutschem Recht erfolgreich abgelegte Prüfungen:
a) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 Abs 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg ab dem 1. Jänner 1981 abgelegten Prüfungen;
b) die für die Ausstellung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder eines Jugendfischereischeins gemäß Art 59 des Bayerischen Fischereigesetzes ab dem 1. Jänner 1971 abgelegten Prüfungen;
c) die für die Ausstellung eines Fischereischeins A gemäß § 4 des (Berliner) Landesfischereischeingesetzes ab dem 22. Oktober 1997 abgelegten Anglerprüfungen;
d) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 17 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Anglerprüfung ab dem 16. September 2008 abgelegten Fischerprüfungen;
e) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 26 des Hessischen Fischereigesetzes ab dem 3. Dezember 2010 abgelegten Fischerprüfungen;
f) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß den §§ 1 ff des Fischereischeingesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern bzw gemäß § 7 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem 9. Oktober 1992 abgelegten Prüfungen;
g) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 59 des Niedersächsischen Fischereigesetzes ab dem 1. März 1978 abgelegten Fischerprüfungen;
h) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. August 1986 abgelegten Fischerprüfungen;
i) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 27 des Saarländischen Fischereigesetzes ab dem 30. Juni 1989 abgelegten Fischerprüfungen;
j) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 29 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1993 bzw gemäß § 20 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 ab dem 1. Mai 1993 abgelegten Fischerprüfungen;
k) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab dem 19. November 1994 abgelegten Fischerprüfungen;
l) die für die Ausstellung eines Fischereischeins oder eines Jugendfischerscheins gemäß § 26 bzw § 27 des Thüringer Fischereigesetzes ab dem 4. August 1993 abgelegten Fischerprüfungen;
m) die ab dem 1. März 1979 abgelegten Meisterprüfungen für den Beruf Fischwirt nach den Bestimmungen der Verordnung des (deutschen) Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978;
3. folgende nach liechtensteinischem Recht erfolgreich abgelegte Prüfungen:
Die für die Ausstellung einer Fischereikarte gemäß Art 5 Abs 2 des Fischereigesetzes in Verbindung mit Art 4 Abs 3 der Verordnung vom 31. März 1992 über die Fischereiprüfung und Fischereikarten ab dem 27. August 1990 abgelegten Fischereiprüfungen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14 In- und Außerkrafttreten
§ 14 § 14
(1) Diese Verordnung tritt mit 25. November 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Fischereiverordnung, LGBl Nr 7/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019, außer Kraft.