(1) Die fischereifachliche Bewirtschaftereignung wird durch die erfolgreiche Absolvierung der vom Landesfischereiverband organisierten fischereifachlichen Bewirtschafterschulung erbracht. Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Schulung für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter anzubieten. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes mindestens vier Wochen vor Beginn kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und Hinweise zu der zu entrichtenden Kursgebühr zu enthalten. Der Landesfischereiverband kann je Kurs eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegen. Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann der Landesfischereiverband den Kurs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Zur Kursteilnahme sind angehende oder bereits berechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zugelassen, wenn sie bei der Anmeldung ihre Jahresfischerkarte vorlegen und nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr entrichten. Andere interessierte Personen können an den Kursen teilnehmen, soweit noch Plätze zur Verfügung stehen, die nicht durch angehende oder bereits berechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter belegt sind. Sie haben nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr zu entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz. Ist die Höchstteilnehmerzahl erreicht, können angemeldete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, deren Teilnahme nicht zwingend auf Grund eines zu erbringenden Nachweises zur fischereifachlichen Bewirtschaftereignung erforderlich ist, hintan gereiht werden.
(3) Der Inhalt des Schulungskurses wird vom Landesfischereiverband festgelegt. Dies gilt auch im Fall von Kooperationen mit anderen Institutionen. Ein Schulungskurs hat ein Ausmaß von mindestens 16 Einheiten im Ausmaß von je 50 Minuten und im Besonderen folgende Fachgebiete zu umfassen:
1. rechtliche Grundlagen: Zielbestimmungen des Fischereigesetzes 2002, rechtliche Voraussetzungen für die Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, Mindestlängen – Ausnahmen, erforderliche Bewilligungen, Rechte und Pflichten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Hilfsmittel für die Praxis, Überschneidung mit anderen Gesetzesmaterien;
2. Gewässerökologie: Lebensraum Wasser, Seenkunde mit Fischbeständen und Bewirtschaftung, Fließgewässerkunde mit Fischbeständen und Bewirtschaftung, chemisch-physikalische Parameter, Fischteiche und Angelteiche;
3. Fischereiwirtschaft: Bewirtschaftung von Seen, Bewirtschaftung von Fließgewässern, Grundlagen der Forellenteichwirtschaft, Hygiene in der Aquakultur, Fischgesundheit, Vorgangsweise bei Fischsterben.
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Expertinnen und Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich angehende Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme an der Schulung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung über die fischereifachliche Bewirtschaftereignung.
(6) Als Nachweis der fischereifachlichen Bewirtschaftereignung gelten auch Bewirtschafterschulungen und Bewirtschafterausbildungen, welche nach dem Recht der anderen österreichischen Bundesländer abgehalten wurden und in dem jeweiligen Bundesland als Nachweis der Bewirtschaftereignung dienen.
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