(1) Die Prüfung für den Fischereischutzdienst ist jährlich bis 30. November durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (Abs 3) und Hinweise zu der zu entrichtenden Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Die Ansuchen um Zulassung sind beim Landesfischereiverband schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
1. die Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis;
2. der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;
3. eine Bescheinigung einer Bewirtschafterin oder eines Bewirtschafters, aus der eine ausreichende praktische Betätigung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers in der Fischerei hervorgeht. Für Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die selbst Bewirtschafterin bzw Bewirtschafter oder Pächterin bzw Pächter eines Fischwassers sind oder waren, entfällt diese Bescheinigung, wenn der Nachweis über deren Bewirtschaftung in der Dauer von mindestens einem Jahr erbracht wird.
(3) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber sind zur Prüfung für den Fischereischutzdienst zuzulassen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens dreimal im Besitz der Jahresfischerkarte waren und die im Abs 2 angeführten Unterlagen vollständig sind. Über das Ansuchen ist wenigstens sechs Wochen vor der Prüfung zu entscheiden. Der genaue Prüfungstermin ist mit der Zulassung bekannt zu geben.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten haben die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen. Für die Rückerstattung der Prüfungsgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der Aufgaben obliegt der oder dem Vorsitzenden, die oder der dazu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einzuholen hat. Die Verwendung der Texte des Fischereigesetzes 2002 und der dazu ergangenen Verordnungen als Behelfe ist für den schriftlichen Teil der Prüfung zulässig.
(7) Ungenügende oder im Ergebnis unklare schriftliche Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung miteinzubeziehen.
(8) Nach Beendigung des mündlichen Teils der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.
(9) Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, die den Verlauf der Prüfung einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (zB Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben) wiedergibt und in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.
(10) Die Prüfungsgegenstände Fischkunde, Fischereiwirtschaft und Grundlagen der Gewässerökologie (§ 33 Abs 3 Z 3 bis 5 des Fischereigesetzes 2002) werden durch folgende Ausbildungen bzw Prüfungen ersetzt:
1. ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium;
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die diese Gegenstände im Lehrplan enthält (zB Meisterin oder Meister in der Fischereiwirtschaft);
3. die in einem anderen Bundesland erfolgreich abgelegte Aufsichtsfischerprüfung.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat diese Ausbildungen bzw Prüfungen bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
(11) Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne zwingenden Grund zum schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten oder einen dieser Teile nicht beenden, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden