§ 7 Register
In Kraft seit 25. November 2020
Up-to-date
(1) Über die beim Landesfischereiverband eingehenden Anträge zum Fischereibuch ist ein Register zu führen. In das Register sind die eingebrachten Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens mit einer fortlaufenden Zahl für das jeweilige Jahr einzutragen. Diese Zahl ist weiterhin die Geschäftszahl, unter der der Antrag beim Landesfischereiverband behandelt wird.
(2) Anträge, die am selben Tag beim Landesfischereiverband eingehen und sich auf dieselbe Fischereibucheinlage beziehen, gelten als gleichzeitig eingelangt.
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