§ 11 Widerstreitende Anträge
In Kraft seit 25. November 2020
Up-to-date
Liegen dem Landesfischereiverband widerstreitende Anträge vor, so sind – ungeachtet ihres Einlangens – alle Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen, bis infolge Zurückziehung keine widerstreitenden Anträge mehr vorliegen oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes, ein gerichtlicher Vergleich oder eine behördliche Feststellung vorliegt, dem oder der entnommen werden kann, welcher der widerstreitenden Anträge berechtigt ist.
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