Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 des Fischereigesetzes 2002 genannten Fischerprüfung auch
1. folgende nach österreichischem Recht erfolgreich abgelegte Prüfungen:
a) die zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß § 14 Abs 2 des NÖ Fischereigesetzes 2001 ab dem 10. Juni 2002 abgelegten Prüfungen;
b) die zum Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 20 Abs 1 des Oö. Fischereigesetzes 2020 ab dem 1. Jänner 2008 abgelegten Prüfungen;
c) die für die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs 3 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 ab dem 12. Februar 2000 abgelegten Fischerprüfungen;
d) die zum Nachweis der fachlichen Eignung für den Fischfang gemäß § 13 Abs 2 des (Vorarlberger) Fischereigesetzes ab dem 1. September 2001 abgelegten Prüfungen;
e) die für die Ausstellung einer Fischerkarte erforderliche fischereifachliche Eignung gemäß § 28a des Wiener Fischereigesetzes ab dem 1. März 2011 abgelegten Prüfungen;
f) die Fischereischutzdienstprüfung gemäß den §§ 31 ff des Fischereigesetzes 2002 und die entsprechenden Prüfungen nach dem Recht der anderen österreichischen Bundesländer;
2. folgende nach deutschem Recht erfolgreich abgelegte Prüfungen:
a) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 Abs 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg ab dem 1. Jänner 1981 abgelegten Prüfungen;
b) die für die Ausstellung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder eines Jugendfischereischeins gemäß Art 59 des Bayerischen Fischereigesetzes ab dem 1. Jänner 1971 abgelegten Prüfungen;
c) die für die Ausstellung eines Fischereischeins A gemäß § 4 des (Berliner) Landesfischereischeingesetzes ab dem 22. Oktober 1997 abgelegten Anglerprüfungen;
d) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 17 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Anglerprüfung ab dem 16. September 2008 abgelegten Fischerprüfungen;
e) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 26 des Hessischen Fischereigesetzes ab dem 3. Dezember 2010 abgelegten Fischerprüfungen;
f) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß den §§ 1 ff des Fischereischeingesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern bzw gemäß § 7 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem 9. Oktober 1992 abgelegten Prüfungen;
g) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 59 des Niedersächsischen Fischereigesetzes ab dem 1. März 1978 abgelegten Fischerprüfungen;
h) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. August 1986 abgelegten Fischerprüfungen;
i) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 27 des Saarländischen Fischereigesetzes ab dem 30. Juni 1989 abgelegten Fischerprüfungen;
j) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 29 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1993 bzw gemäß § 20 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 ab dem 1. Mai 1993 abgelegten Fischerprüfungen;
k) die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab dem 19. November 1994 abgelegten Fischerprüfungen;
l) die für die Ausstellung eines Fischereischeins oder eines Jugendfischerscheins gemäß § 26 bzw § 27 des Thüringer Fischereigesetzes ab dem 4. August 1993 abgelegten Fischerprüfungen;
m) die ab dem 1. März 1979 abgelegten Meisterprüfungen für den Beruf Fischwirt nach den Bestimmungen der Verordnung des (deutschen) Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978;
3. folgende nach liechtensteinischem Recht erfolgreich abgelegte Prüfungen:
Die für die Ausstellung einer Fischereikarte gemäß Art 5 Abs 2 des Fischereigesetzes in Verbindung mit Art 4 Abs 3 der Verordnung vom 31. März 1992 über die Fischereiprüfung und Fischereikarten ab dem 27. August 1990 abgelegten Fischereiprüfungen.
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