(1) Der Antrag auf Neueintragung eines Fischereirechtes hat Folgendes zu enthalten:
1. die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Anschrift) der Antragstellerin oder des Antragstellers;
2. die landesübliche Benennung und näheren örtlichen Angaben des Gewässers, auf welches sich das Fischereirecht bezieht;
3. die personenbezogenen Daten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf deren Grundstücken sich das Gewässer befindet;
4. die Nummer der Jahresfischerkarte der Antragstellerin bzw des Antragstellers oder der bestellten Bewirtschafterin bzw des bestellten Bewirtschafters.
(2) Dem Antrag auf Neueintragung sind folgende Dokumente beizulegen:
1. ein maßstabgetreuer Lageplan, dem die Lage des neuen Fischereirechtes entnommen werden kann;
2. gegebenenfalls der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid;
3. gegebenenfalls der fischereirechtliche Bewilligungsbescheid;
4. gegebenenfalls eine Kopie der gültigen Jahresfischerkarte (Abs 1 Z 4);
5. gegebenenfalls die Zustimmungserklärung der im § 8 Z 3 genannten Personen.
(3) Wird dem Landesfischereiverband keine Einwilligung der im § 8 Z 3 genannten Personen vorgelegt, sind diese Personen von der Einbringung des Antrages in Kenntnis zu setzen und einzuladen, zum Antrag längstens binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, anderenfalls von ihrer Einwilligung zur Eintragung ausgegangen wird. Die im § 8 Z 3 genannten Personen, die in eine beantragte Eintragung ausdrücklich eingewilligt haben, haben keine Parteistellung im weiteren Verfahren.
(4) Werden seitens der im § 8 Z 3 genannten Personen Einwendungen erhoben, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neueintragung bewirken, so ist das Verfahren mit Bescheid zu unterbrechen. Das Verfahren ist erst dann wieder fortzusetzen, wenn eine rechtsgültige Vereinbarung, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes, ein gerichtlicher Vergleich oder eine behördliche Feststellung vorliegt, der oder dem entnommen werden kann, wer in welchem Umfang Anspruch auf das Fischereirecht hat.
(5) Werden keine Einwendungen gegen die Eintragung erhoben, so ist die Eintragung durchzuführen. Darüber, welche Eintragung im Fischereibuch vorgenommen wird, ist mit Bescheid zu entscheiden.
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