§ 12 Anmerkungen im Fischereibuch
In Kraft seit 25. November 2020
Up-to-date
Folgende Anmerkungen sind im Fischereibuch einzutragen:
1. die Unterbrechung eines Verfahrens und der Grund dafür;
2. gerichtliche Streitigkeiten über Fischereirechte oder Teile davon;
3. die Zwangsversteigerung eines Fischereirechtes;
4. die Anhängigkeit eines Teilungsverfahrens;
5. die Anhängigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens gemäß § 6 Abs 3 des Fischereigesetzes 2002.
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