(1) Der Landesfischereiverband hat mindestens einmal im Kalenderjahr einen Kurs zur gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung für Fischereischutzorgane anzubieten. Termin, Ort und Dauer des Kurses sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zum Kurs und Hinweise zu der zu entrichtenden Kursgebühr zu enthalten. Der Landesfischereiverband kann je Kurs eine Mindest- und/oder Höchstzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegen. Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl zum Anmeldeschluss nicht erreicht, kann der Landesfischereiverband den Kurs auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Zur Kursteilnahme sind bestellte und vereidigte Fischereischutzorgane zugelassen, wenn sie bei der Anmeldung ihre Dienstnummer und das Datum der abgelegten Fischereischutzdienstprüfung bekannt geben sowie nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr entrichten. Andere Personen mit einer erfolgreich abgelegten Fischereischutzdienstprüfung können an den Kursen teilnehmen, soweit noch Plätze zur Verfügung stehen, die nicht durch bestellte und vereidigte Fischereischutzorgane belegt sind. Sie haben nach Bestätigung der Anmeldung die Kursgebühr zu entrichten. Für die Rückerstattung der Kursgebühr gilt § 3 Abs 2 zweiter Satz. Ist die Höchstteilnehmerzahl erreicht, können angemeldete Fischereischutzorgane, deren Teilnahme an einer Fortbildung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, hintan gereiht werden.
(3) Ein Fortbildungskurs hat ein Stundenausmaß von sechs bis sieben Stunden, die auf mehrere Tage verteilt werden können, und folgende Fachgebiete zu umfassen:
1. Fischereirecht: Grundlagen des Fischereigesetzes 2002 (Begriffsbestimmungen, Bewirtschaftung von Fischwässern, Fischteiche, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Einsetzen von Wassertieren, Benützen von Grundstücken, Fischen, Fischerprüfung und Fischerkarten, Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges, Elektrobefischung, Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Tieren, Meldepflichten, Befugnisse, Fischereibuch, Ahndung der Verletzung der Fischerehre, Strafbestimmungen), Praxisbeispiele;
2. Fischereiwirtschaft: Bewirtschaftung in der Praxis, Vorgangsweise bei Fischsterben;
3. Gewässerökologie: aktuelle gewässerökologische und fischereibiologische Fragen.
(4) Die Vortragenden der Kurse werden vom Landesfischereiverband bestellt und haben Expertinnen und Experten auf dem von ihnen vorgetragenen Fachgebiet zu sein. Für Vortragende, die zugleich Fischereischutzorgane sind, gilt der Vortrag als Teilnahme an jenem Fachgebiet, das sie vortragen.
(5) Nach vollständiger Teilnahme am Kurs erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine vom Landesfischereiverband ausgestellte Bestätigung, die von ihnen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten ist.
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