§ 10 Verfahren bei Änderungen im Fischereibuch
In Kraft seit 25. November 2020
Up-to-date
(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit welchen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird.
(2) Ist der Rechtsübergang auf Grund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
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