(1) Die Fischerprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Termin und Ort der Prüfung sind im Presseorgan des Landesfischereiverbandes „Salzburgs Fischerei“ oder auf der Website des Landesfischereiverbandes zeitgerecht kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Anmeldung zur Prüfung und Hinweise zu der zu entrichtenden Prüfungsgebühr zu enthalten.
(2) Personen, die sich der Fischerprüfung unterziehen wollen, haben als Voraussetzung für die Abnahme der Prüfung vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist rückzuerstatten, wenn es der Kandidatin oder dem Kandidaten wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund unmöglich war, zur Prüfung anzutreten, oder der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass noch kein größerer Aufwand entstanden ist.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
(4) Die Prüfung ist schriftlich unter Aufsicht abzulegen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderungen eine alternative Prüfungsform festlegen, um ein positives Ablegen der Prüfung zu ermöglichen. Für die Beantwortung der Prüfungsfragen hat eine Stunde zur Verfügung zu stehen. Die ausgegebenen Prüfungsunterlagen sind beim Verlassen des Prüfungsortes vollständig abzugeben und dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten weder mitgenommen noch reproduziert werden.
(5) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
1. Wassertierkunde: Fischarten, Krebse und Großmuscheln – Erkennungsmerkmale, Aussehen, Vorkommen, Laichverhalten, Lebensweise, Fischkrankheiten und Gefährdung;
2. Gewässerökologie: Grundzüge der Ökologie der Lebensräume der Wassertiere – Gewässertypen, Lebensräume, Grundzüge der Wasserchemie, Gefährdung;
3. Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften: Fischerkarten, Schonzeiten und Mindestlängen, erlaubte Fangmethoden, Schutzbestimmungen, Verhalten am Wasser;
4. sachgemäßer Gebrauch der Angelgeräte: Knoten- und Hakenkunde, Angelgeräte, notwendiges Zubehör und Mindestausrüstung.
(6) Die ausgearbeiteten Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungskommission nach einem von ihr allgemein festgelegten Bewertungsschema auszuwerten. Wird die Prüfung als „bestanden“ bewertet, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Bei einer Bewertung als „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholt werden.
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