Oö. HaBV 2022
§ 1Geltungsbereich
§ 2§ 2Allgemeine Bestimmungen
§ 3§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4§ 4Feste Brennstoffe
§ 5§ 5Flüssige Brennstoffe
§ 6§ 6Aufstellung von Feuerungsanlagen
§ 7§ 7Anforderungen an Heizräume
§ 8§ 8Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen in Bezug auf Feuerungsanlagen
§ 9§ 9Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
§ 10§ 10Messöffnungen
§ 11§ 11Fänge und Verbindungsstücke
§ 12§ 12Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 13§ 13Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
§ 14§ 14Aufstellung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 15§ 15Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 16§ 16Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen
§ 17§ 17Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe
§ 18§ 18Emissionsgrenzwerte und Abgasverlust
§ 19§ 19Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems
§ 20§ 20Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung betreffend Heizungsanlagen
§ 21§ 21Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 22§ 22Prüfablauf und Prüfinhalte der Emissionsmessungen
§ 23§ 23Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
§ 24§ 24Allgemeine Anforderungen an Lagerräume
§ 25§ 25Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
§ 26§ 26Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen
§ 27§ 27Allgemeine Lagerbestimmungen
§ 28§ 28Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Lagerräumen
§ 29§ 29Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in sonstigen Räumen
Vorwort
1. Hauptstück Allgemeinde Bestimmungen
§ 1 § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. sicherheitstechnische Anforderungen und umweltschutzrelevante Belange betreffend
a) Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe;
b) Lagerungen von festen Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Brennstoffe;
2. Anforderungen an gebäudetechnische Systeme im Zusammenhang mit der Energieeffizienz.
§ 2 § 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Heizungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe sowie Lagerungen von festen Brennstoffen und von brennbaren Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Brennstoffe sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach dem Stand der Technik zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung legen Mindestanforderungen für Heizungsanlagen sowie Lagerräume und Lagerstätten fest. In begründeten Ausnahmefällen sind, insbesondere wenn es aus Gründen des Explosions-, Brand-, Schall-, Wärme- oder Bodenschutzes oder der Reinhaltung der Luft erforderlich ist, durch die Behörde zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben.
§ 3 § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:
1. Automatische Beschickung : Zuführung von Brennstoffen aus einem Lagerraum oder einer Lagerstätte zu einer Feuerstätte durch bedarfsgesteuerte technische Einrichtungen;
2. Heizraum : Raum zur Aufstellung von Feuerungsanlagen, der bestimmten sicherheitstech-nischen Anforderungen entsprechen muss;
3. Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten : Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (§ 3 Z 4 Oö. LuftREnTG) - unabhängig davon, ob er unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden ist;
4. Lagerraum : Raum, der ausschließlich oder überwiegend für die Lagerung von Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten bestimmt ist und der bestimmten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen muss;
5. Oberirdischer Lagerbehälter : Lagerbehälter, der ohne Einbettung oder Bedeckung aufgestellt ist; dazu zählen auch Behälter, die teilweise in Erde oder Sand eingebettet sind, an der Oberseite jedoch keine Bedeckung aufweisen (teilweise oberirdische Lagerbehälter);
6. OGC-Emissionen : die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
7. Ortsfester Lagerbehälter : Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf nur einem Standort verwendet zu werden;
8. Ortsveränderlicher Lagerbehälter : Lagerbehälter, der nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu werden;
9. Sonstige brennbare Flüssigkeiten : Brennbare Flüssigkeiten im Sinn des § 3 Z 4 Oö. LuftREnTG, die keine flüssigen Brennstoffe im Sinn des § 3 Z 15 Oö. LuftREnTG sind;
10. Unterirdischer Lagerbehälter : Lagerbehälter, der vollständig im Erdreich eingebettet oder vollständig mit Erdreich bedeckt ist.
(2) Darüber hinaus gelten die für diese Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen der (§ 39 Abs. 2 Z 1).
2. Hauptstück Anforderungen an Brennstoffe
§ 4 § 4 Feste Brennstoffe
(1) Die nachstehend angeführten Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen in Feuerungsanlagen verfeuert werden, wenn sie die dafür festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen:
Art | Brennstoff | technische Anforderungen |
feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärme-leistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Holzbrennstoffe | Stückholz | Der Brennstoff muss naturbelassen und unbehandelt sowie lufttrocken (Wassergehalt max. 20 %) sein. |
Holzhackgut | Der Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein. | |
Holz- und Rindenpellets | Der Brennstoff muss ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt sein. | |
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW eingesetzt werden, wobei die Einhaltung der Emissionsgrenzwert- und Abgasverlustbestimmungen des § 13 Abs. 2 gewährleistet sein muss.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) bis zum vollständigen Verbrauch des jeweiligen Brennstoffs aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Dieses Nachweiserfordernis gilt nicht für Stückholz und Holzhackgut.
§ 5 § 5 Flüssige Brennstoffe
(1) Die nachstehend angeführten Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen in Feuerungsanlagen verfeuert werden, wenn sie die dafür festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen:
Brennstoff | technische Anforderungen |
Heizöl extra leicht - schwefelfrei * | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
flüssige standardisierte biogene Brennstoffe | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl leicht (HL) ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M zulässig nur in Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärme-leistung |
Heizöl mittel ** | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M |
Heizöl schwer ** | zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoff-wärmeleistung |
* Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 58 ff.
** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 58 ff.
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in dafür geeigneten Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW eingesetzt werden, wobei die Einhaltung der Emissionsgrenzwert- und Abgasverlustbestimmungen des § 18 Abs. 2 gewährleistet sein muss.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) bis zum vollständigen Verbrauch des jeweiligen Brennstoffs aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
3. Hauptstück Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Heizungsanlagen
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und für flüssige Brennstoffe
§ 6 § 6 Aufstellung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sind jedenfalls in Heizräumen aufzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Heizraum nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraums dienen.
(3) Feuerungsanlagen, für die kein Heizraum erforderlich ist, dürfen nur in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck keine Gefahren für Personen entstehen können (zB nicht in Treppenhäusern, Gängen oder Dachräumen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten) und in denen eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.
(4) Werden mehrere Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäß gleichzeitig betrieben werden können, in einem Raum aufgestellt, sind deren Nennwärmeleistungen für die Anwendung der Bestimmungen für Heizräume zusammen zu zählen.
(5) Feuerungsanlagen müssen so aufgestellt werden, dass sie ohne Behinderung betrieben, überprüft und gewartet werden können. An jenen Seiten von Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebs, der Überprüfung oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die von der Herstellerin bzw. dem Hersteller der Feuerungsanlage vorgesehenen Abmessungen für den Zugang zu Bedienungs- und Wartungselementen, mindestens aber 60 cm, einzuhalten.
(6) Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen außerhalb von Heizräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen ausreichend Verbrennungsluft nachströmen kann.
§ 7 § 7 Anforderungen an Heizräume
(1) Wände und Decken von Heizräumen müssen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen (zB durch Förderleitungen für die automatische Beschickung von Holzfeuerungen), so ist durch geeignete Maßnahmen (zB Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile oder andere Gebäude besteht. Bodenbeläge in Heizräumen müssen dem Brandverhalten A2 fl entsprechen.
(2) Heizräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Heizräumen ist auf den Zweck des Raumes und das Verbot des Zutritts für Unbefugte gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(3) Der Zugang zu Heizräumen darf nicht unmittelbar über Räume erfolgen, in denen bestimmungs-gemäß leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden.
(4) Durch Heizräume darf nicht der ausschließliche Zugang zu Aufenthaltsräumen führen.
(5) Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:
- bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung
- bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung.
(6) Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern, welche die Mindestquerschnittsfläche der Zuluftführung nicht verringern dürfen.
(7) Lüftungseinrichtungen von Heizräumen, wie Lüftungskanäle, Lüftungsschächte und dergleichen, müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 und aus Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 auszuführen.
§ 8 § 8 Sicherheitsabstände und Sicherheitseinrichtungen in Bezug auf Feuerungsanlagen
(1) Feuerstätten und deren Verbindungsstücke müssen zu brennbaren Stoffen, ausgenommen festen Brennstoffen, folgende Mindestabstände aufweisen:
1. | Feuerstätten und Verbindungsstücke | Ungeschützt | Verkleidung in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 mit Baustoffen mit Brandverhalten mind. A2 |
aus Metall | 40 cm | 20 cm | |
gemauerte Öfen, Herde, Poterien und dgl. | 20 cm | 15 cm | |
Diese Abstände dürfen nur auf Grund eines Prüfberichts einer akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstelle unterschritten werden.
2. Ofenbänke und dgl. aus brennbaren Materialien in geringeren Abständen sind nach den Anweisungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Feuerungsanlage so anzubringen, dass diese nicht entzündet werden können.
(2) Die Abstände von Lagerungen fester und flüssiger Brennstoffe zu Feuerstätten sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht gefahrbringend erwärmt werden. Bei flüssigen Brennstoffen ist ein ausreichender Abstand zum Schutz vor gefahrbringender Erwärmung jedenfalls dann gegeben, wenn der Mindestabstand zwischen der Feuerstätte und dem Brennstofflagerbehälter 1 m beträgt. Eine Unterschreitung des Mindestabstands ist zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gefahrbringender Erwärmung getroffen werden.
(3) Abstände zwischen Lagerungen fester Brennstoffe und Feuerstätten für feste Brennstoffe sind so zu wählen, dass die Brennstoffe nicht durch Funken, welche zB bei Verpuffungen ausgeworfen werden können, gefährdet werden. Ein ausreichender Abstand zum Schutz vor Funken ist bei festen Brennstoffen jedenfalls dann gegeben, wenn die Mindestabstände zwischen Feuerstätte und Brennstofflagerung
a) mit Abplankung mit nicht brennbarer und fugendichter Oberfläche 40 cm,
b) ohne Abplankung 3 m,
c) bei Lagerung in Vorratsbehältern 1 m
betragen.
Diese Mindestabstände gelten nicht für konstruktiv vorgesehene Lagerstellen, zB bei Kachelöfen, wenn es sich um nur geringfügige Lagermengen handelt und im Lagerbereich keine nennenswerte Oberflächenerhitzung auftritt. Als geringfügige Lagermenge ist ein Tagesbedarf zu verstehen.
(4) Bei Feuerungsanlagen, für die ein Heizraum erforderlich ist, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter und leicht zugänglicher Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringen, der die Verbrennungseinrichtung und die Brennstoffzufuhr allpolig abschaltet. Es dürfen mit diesem Schalter jedoch nicht die Beleuchtung sowie die Abgas- und Wärmetransporteinrichtungen abgeschaltet werden. Bei ausschließlich vom Freien zugänglichen Heizräumen können sich diese Schalter auch innerhalb der Heizräume, unmittelbar bei den Zugangstüren, befinden.
§ 9 § 9 Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur von verlässlichen, mit der Handhabung und Bedienung der Anlage vertrauten Personen bedient werden. Feuerungsanlagen sind entsprechend der Betriebsanleitung wiederkehrend von der verfügungsberechtigten Person auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen.
(2) Der Feuerungsanlage beigegebene Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Behältervor-merkbücher, Werksprüfzeugnisse für Behälter, Wartungsvorschriften, Sicherheitshinweise und dgl. sowie der Abnahmebefund gemäß § 22 Oö. LuftREnTG sind im Bereich der Feuerungsanlage zur Einsicht-nahme aufzubewahren. Bei Raumheizgeräten kann die Aufbewahrung auch an einem anderen geeigneten Ort erfolgen.
(3) Bei Feuerungsanlagen ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen.
(4) Für die Lagerung fester Verbrennungsrückstände sind Behälter aus nicht brennbarem Material mit dichtschließenden Deckeln aus nicht brennbarem Material zu verwenden.
§ 10 § 10 Messöffnungen
(1) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung in einem Abstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw. einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außer-ordentlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 Oö. LuftREnTG) herzustellen.
(2) Wenn eine Feuerungsanlage keine von der Herstellerin bzw. vom Hersteller vorgesehene Mess-öffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Abgasrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach der Messöffnung dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstigen die Strömung beeinflussenden Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis zu beurteilen.
§ 11 § 11 Fänge und Verbindungsstücke
(1) Feuerungsanlagen dürfen nur an Fänge und Verbindungsstücke angeschlossen werden, die die Anforderungen des Punktes 5 der OIB-Richtlinie 3 (§ 39 Abs. 2 Z 2) erfüllen.
(2) Werden Verbindungsstücke außerhalb des Brandabschnitts geführt, in dem sich die Feuerungsanlage befindet, so müssen diese dort in der Feuerwiderstandsklasse El 90 ausgeführt oder mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 verkleidet sein. Verbindungsstücke dürfen statisch nicht belastet werden.
(3) Fänge und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Stoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
(4) Feuerungsanlagen sind mit einer Verpuffungsklappe auszurüsten, wenn dies von der Herstellerin bzw. vom Hersteller der Feuerungsanlage vorgesehen ist. Eine Verpuffungsklappe ist so einzubauen, dass Überdruck gefahrlos abgeleitet werden kann. Verpuffungsklappen sind im Verbindungsstück oder im Fang im Aufstellungs- oder Heizraum anzubringen.
(5) Außenwandfänge, verbrennungsgasführende Innenrohre und Verbindungsstücke aus schwer brennbaren Kunststoffen können verwendet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Sicherheitstemperaturbegrenzer sichergestellt ist, dass die Verbrennungsgastemperatur niedriger ist als die für die Wärmebeständigkeit des verwendeten Kunststoffs zulässige Temperatur. Überdies ist die Feuerungsanlage so zu betreiben, dass keine Glanzrußbildung erfolgt.
(6) Feuerungsanlagen dürfen nur an Fänge, die in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen angeschlossen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (zB Abschottung, Ummantelung) sichergestellt ist, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die entsprechende Feuerwiderstandsdauer wirksam eingeschränkt wird. Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen oder ungelüfteten Hohlräumen geführt werden. Schamottrohre und Poterien dürfen unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsabstände zu brennbaren Bauteilen in Wänden geführt werden.
(7) Wenn eine werkzeuglose einfache Demontage des Verbindungsstücks nicht möglich ist, muss das Verbindungsstück Überprüfungs- und Reinigungsöffnungen in ausreichender Anzahl aufweisen, die eine Überprüfung und Reinigung in der gesamten Länge ermöglichen.
(8) Die waagrechte Länge der Verbindungsstücke darf bei atmosphärischer Verbrennungsgasführung höchstens ein Viertel der wirksamen Fanghöhe, maximal jedoch 4 m betragen. Die Funktion längerer Verbindungsstücke muss insbesondere bei mechanischer Verbrennungsgasführung durch eine entsprechende Berechnung nach den Regeln der Technik nachgewiesen werden.
2. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 12 § 12 Aufstellung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
(1) Für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung ist ein Heizraum erforderlich.
(2) Kein Heizraum ist erforderlich:
1. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen, oder
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW.
(3) Für die Aufstellung von Feuerungsanlagen außerhalb von Heizräumen gilt Folgendes:
1. Unterhalb von Feuerstätten ist der Boden mit dem Brandverhalten A2 fl auszuführen oder ein Belag mit dem Brandverhalten A2 (zB Blech) aufzulegen. Besteht die Gefahr der Entzündung eines brennbaren Fußbodens durch von der Feuerstätte ausgehende Wärme, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
2. Auf der Beschickungsseite einer Feuerstätte ist ein Boden mit dem Brandverhalten A2 fl oder ein Belag mit dem Brandverhalten A2 mit einer Mindesttiefe von 40 cm und einer Breite von der Breite der Beschickungstür mit einem beidseitigen Überstand von je 20 cm vorzusehen.
(4) Wenn feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung zur Feuerstätte transportiert werden, sind Sicherheitseinrichtungen zur Vermeidung eines Rückbrandes von der Feuerstätte zum Brennstofflager entsprechend der TRVB 118 H (§ 39 Abs. 2 Z 4) vorzusehen.
§ 13 § 13 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
(1) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW gelten folgende Grenzwerte bei Normbedingungen:
Parameter | Grenzwerte | |||
händisch beschickt | automatisch beschickt | |||
biogen fest | fossil fest | biogen fest | fossil fest | |
CO (mg/m³) * | 4.500 | 3.500 | 1.800 | 1.500 |
Abgasverlust (%) | 20 | 20 | 19 | 19 |
* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden. Darüber hinaus gelten für den Abgasverlust die jeweiligen Grenzwerte des Abs. 1.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW sind kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen durchzuführen. Hinsichtlich der zu überwachenden Schadstoffe sowie Messung und Auswertung sind die Bestimmungen der Anlage 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden.
3. Abschnitt Sonderbestimmungen für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 14 § 14 Aufstellung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(1) Böden in Heizräumen müssen samt eines allseitigen Wandhochzuges bis zu einer Höhe von 3 cm mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.
(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen mit dem Brandverhalten A2 fl , mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; alternativ kann die Feuerstätte in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt werden.
§ 15 § 15 Sicherheitsanforderungen an Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(1) Nicht CE-gekennzeichnete Ölzerstäubungsbrenner dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung durch die Prüfung von akkreditierten Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder von Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechnikern nachgewiesen wurde. Die Eignung ist gegeben, wenn die harmonisierten europäischen Normen eingehalten sind.
(2) Die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen vom Lagerbehälter zum Ölbrenner muss vor dem Ölfilter absperrbar sein.
(3) Kommt es bei Ölverdampfungsbrennern mit Verbrennungsluftgebläse zu einem Stromausfall, muss die Zufuhr von flüssigen Brennstoffen selbsttätig völlig unterbrochen werden.
(4) Bei Ölverdampfungsbrennern ohne automatische Zündung muss ein Hinweis angebracht sein, dass eine Wiederinbetriebnahme erst nach Erkalten des Ölbrenners erfolgen darf.
(5) Eine Sicherheitseinrichtung muss gewährleisten, dass der Durchfluss von flüssigen Brennstoffen beim Überschreiten des festgelegten Brennstoffstands im Ölverdampfungsbrenner unterbunden wird; sie darf den Durchfluss von flüssigen Brennstoffen nur nach Entriegelung von Hand aus wieder freigeben, sobald der normale Betriebszustand wieder hergestellt ist.
(6) Ist eine Zündautomatik vorhanden, so muss bei einer Unterbrechung der Zufuhr von flüssigen Brennstoffen die Wiederinbetriebnahme so erfolgen, dass keine Verpuffung eintreten kann. Verbrennungsluftbegrenzer müssen selbsttätig arbeiten. Bei Brennern mit elektrischer Hochspannungszündung sind auf deren Gehäuse das Hochspannungszeichen und allenfalls eine Aufschrift, die auf die Gefahr durch die Hochspannungszündung hinweist, anzubringen.
(7) Absperr- und Drosseleinrichtungen müssen von Hand zu öffnen sein, wobei die Stellung erkennbar sein muss. Absperr- oder Drosseleinrichtungen sind in Abzugsanlagen für Verbrennungsgase von Feuerstätten mit Ölverdampfungsbrennern nicht zulässig.
(8) Ölbrenner, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können, müssen so verriegelt sein, dass sie in ausgeschwenkter oder ausgefahrener Stellung nicht gezündet und nicht betrieben werden können. Dies kann entfallen, wenn beim Ausschwenken des Brenners das Brennerkabel zwangsläufig von der Stromversorgung getrennt werden muss. Absperr- und Drosseleinrichtungen sowie Saugzugventilatoren müssen immer ordnungsgemäß betrieben werden können.
§ 16 § 16 Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen
(1) Für Brennstoff-Lagerbehälter, die unmittelbar mit der Feuerstätte in Verbindung stehen, sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 35 anzuwenden.
(2) Leitungen, Pumpen, Absperrvorrichtungen und sonstige Armaturen sind mediendicht herzustellen, fachgerecht einzubauen und gegen Beschädigungen zu schützen.
(3) Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile verwendet werden. Leitungen müssen mit Lagerbehältern dicht verbunden sein. Bei anzeigepflichtigen Anlagen sind die Leitungen nach dem Stand der Technik zu kennzeichnen, insbesondere mit Kennfarbe und Angabe der Durchflussrichtung.
(4) Es ist sicherzustellen, dass rücklaufende flüssige Brennstoffe oder brennbare Flüssigkeiten in den Lagerbehälter geleitet werden, aus dem sie entnommen wurden. Entnahme-, Rücklauf- und Überlaufleitungen dürfen keine Querschnittsverengungen aufweisen und müssen oberhalb des höchstzulässigen Füllstands im Behälter enden. Einrichtungen in der Rücklaufleitung zur Druckhaltung bei Ölringleitungen sind zulässig; in diesem Fall ist ein Manometer einzubauen, an dem der höchstzulässige Druck deutlich zu kennzeichnen ist.
(5) Leitungen sind so zu verlegen, dass Schäden an den Leitungen vermieden werden und die Dichtheit von Lagerbehältern nicht beeinträchtigt wird. Nicht einsehbar verlegte Leitungen oder Leitungen außerhalb von Gebäuden dürfen nur doppelwandig und mit Lecküberwachung entsprechend den Bestimmungen für unterirdische Lagerbehälter ausgebildet werden. Soweit eine doppelwandige Ausführung nicht möglich ist (zB im Bereich von Behälteranschlüssen, Armaturen etc.), ist der Schutz des Bodens vor Verunreinigungen im Gebrechensfall auf andere geeignete Weise (zB durch eine Auffangeinrichtung) sicherzustellen.
(6) Bis zu 3 m lange unterirdische Leitungen zwischen unterirdischen Lagerbehältern und Aufstellungs- oder Heizräumen dürfen dann einwandig ausgeführt werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
1. Leitungen müssen in Überschubrohren geführt werden.
2. Die Überschubrohre müssen korrosionsbeständig, mediendicht und medienbeständig sein; Leitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein; für unterirdisch verlegte Leitungen gelten die Bestimmungen des Korrosionsschutzes für unterirdische Lagerbehälter sinngemäß.
3. Innerhalb des Überschubrohrs dürfen sich keine lösbaren Rohrverbindungen befinden.
4. Die Leitung innerhalb des Überschubrohrs muss zur Gänze augenscheinlich kontrollierbar sein.
5. Das Überschubrohr muss aus einem Stück bestehen.
6. Das Überschubrohr muss zum Aufstellungs- oder Heizraum über die gesamte Länge gleichmäßig geneigt und kontrollierbar sein.
7. Flüssige Brennstoffe dürfen nicht unter Überdruck vom Lagerbehälter zur Feuerstätte gefördert werden.
(7) Schlauchleitungen sind nur als Verbindung zwischen Leitung und Brenner zulässig. Sie dürfen ausschließlich im unmittelbaren Bereich von Ölbrennern verlegt und müssen so angebracht werden, dass sie den während des Betriebs zu erwartenden Temperaturen und Beanspruchungen standhalten. Schlauchleitungen müssen leicht zugänglich sein und dürfen nur eine solche Länge aufweisen, dass der Brenner ohne Beeinträchtigung ausgeschwenkt werden kann.
(8) Rohrleitungsanschlüsse dürfen nur im nicht doppelwandigen Bereich angeordnet werden. Sofern die Behälter mit einem Domschacht ausgerüstet sind, sind die Rohrleitungen dort anzuschließen. Zur Vermeidung des Austritts von flüssigen Brennstoffen durch das Lösen oder ein sonstiges Gebrechen einer an einem Lagerbehälter angeschlossenen Leitung müssen entsprechende Schutzvorrichtungen (zB Heberschutzventile) an geeigneter Stelle vorhanden sein.
(9) Vor den Armaturen des Brenners ist eine Absperrung anzubringen. Wenn eine Auffangwanne errichtet wurde, muss sich die Absperrvorrichtung innerhalb dieser befinden. Eine von Hand zu betätigende Absperrvorrichtung muss eingebaut sein:
1. in der Entnahmeleitung möglichst nahe beim Lagerbehälter, wenn die Entnahmeleitung als Tauchleitung von oben in den Lagerbehälter eingeführt wird oder wenn bei einem Gebrechen in der Entnahmeleitung brennbare Flüssigkeit aus dem Lagerbehälter ausfließen kann, und
2. in der Vorlaufleitung unmittelbar vor dem Brenner, bei einer allenfalls vorhandenen Schlauchleitung vor dem Brenner muss der Einbau am Ende der Leitung erfolgen, und
3. vor Filtern, wenn diese unterhalb des höchsten Füllstands eines Lagerbehälters angeordnet sind.
Die nach Z 2 vorzusehende Absperrvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn die Leitung von deren Ende bis zu einer nach Z 3 erforderlichen Absperrvorrichtung nicht länger als 1 m ist.
(10) Bei einer allenfalls vorhandenen Schlauchleitung in der Rücklaufleitung eines Brenners muss in Fließrichtung gesehen - unmittelbar nach der Schlauchleitung ein Rückschlagventil eingebaut sein.
(11) Sofern das Rückfließen des flüssigen Brennstoffes aus einem Lagerbehälter über die Füllleitung möglich ist, muss unmittelbar beim Eintritt der Füllleitung in den Lagerbehälter ein Rückschlagventil und unmittelbar beim Füllanschluss eine von Hand zu betätigende Absperrvorrichtung eingebaut sein.
(12) In der zur Feuerstätte führenden Leitung muss ein im Brandfall und bei Stromausfall selbsttätig schließendes Brandschutzventil (Magnetventil) eingebaut sein, wenn nicht sichergestellt ist, dass es in diesen Fällen zu keinem selbsttätigen Nachfließen des flüssigen Brennstoffes kommen kann. Das Magnetventil ist in der Zuleitung zum Brenner zwischen dem Lagerbehälter und dem höchsten Punkt der Leitung einzubauen. Bei Lagerung des flüssigen Brennstoffes in unterirdischen Behältern ist das Magnetventil im Domschacht, in allen anderen Fällen möglichst nahe beim Lagerbehälter, einzubauen.
(13) Das Schließen des Brandschutzventils muss durch eine Schalteinrichtung ausgelöst werden, welche den Schaltimpuls durch einen in unmittelbarer Nähe des Brenners angeordneten Thermostat (größter zulässiger Abstand vom Brenner 1,5 m, Auslösetemperatur 60 °C) erhält. Dieser Thermostat muss die elektrischen Einrichtungen der Feuerungsanlage stromlos schalten, darf jedoch nicht auf ein allenfalls vorhandenes Saugzuggebläse wirken. Bei Feuerungsanlagen mit integriertem Brandschutzthermostat, welcher über die Kesselsteuerung die Sicherheitsausschaltung aktiviert, kann ein zusätzlicher Thermostat entfallen.
(14) Wenn flüssige Brennstoffe unter Überdruck vom Lagerbehälter zur Feuerstätte gefördert werden, sind jedenfalls besondere Vorkehrungen zu treffen, um das Austreten von flüssigen Brennstoffen zu verhindern. Dazu gehören jedenfalls eine dichte und ausreichend druckbeständige Ausführung der Leitungsanlage und eine automatische Abschaltung der Brennstoffförderung bei einem Austritt von flüssigen Brennstoffen.
§ 17 § 17 Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe
(1) Vorwärmeeinrichtungen für flüssige Brennstoffe müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Einrichtungen zum Vorwärmen von flüssigen Brennstoffen müssen fix installiert und abschaltbar sein.
2. Flüssige Brennstoffe dürfen höchstens auf eine Temperatur bis 20 °C unter dem Flammpunkt vorgewärmt werden.
3. Rohrleitungen müssen aus Metall bestehen; davon sind Schläuche für den Anschluss an den Brenner ausgenommen.
(2) Sicherheitsventile von Druckvorwärmern sind mit einem geschlossenen Ablauf zu einem Behälter oder zu einem Auffanggefäß zu versehen. Bei Verwendung schwerflüssiger Heizöle muss die Funktion der Überdruckabsicherung durch geeignete Temperaturhaltung gesichert sein.
§ 18 § 18 Emissionsgrenzwerte und Abgasverlust
(1) Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW gelten folgende Grenzwerte bei Normbedingungen:
Parameter | Grenzwert |
CO (mg/m³) ** | 100 |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl* | 1 |
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
** Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Abgasverlust der Grenzwert gemäß Abs. 1.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW sind kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen durchzuführen. Hinsichtlich der zu überwachenden Schadstoffe sowie Messung und Auswertung sind die Bestimmungen der Anlage 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden.
4. Abschnitt Bestimmungen zum gebäudetechnischen System
§ 19 § 19 Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems
Werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenbündel an einem gebäudetechnischen System gesetzt, so hat die daraus resultierende Energieeffizienz, soweit technisch machbar, zumindest jener des Referenzsystems zu entsprechen. Es gelten die Referenzausstattungen gemäß der OIB-Richtlinie 6 (§ 39 Abs. 2 Z 3).
4. Hauptstück Erstmalige Inbetriebnahme und Abnahme von Heizungsanlagen sowie wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 20 § 20 Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung betreffend Heizungsanlagen
(1) Die Abnahmeprüfung gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist in sicherheitstechnischer und in umwelttechnischer Hinsicht nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 400 kW, in denen ausschließlich Regelbrennstoffe eingesetzt werden und für die ein Prüfbericht gemäß § 13 Oö. LuftREnTG vorliegt, in Form einer einfachen Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 und 2 durchzuführen.
(3) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist bei Feuerungsanlagen, welche nicht unter Abs. 2 fallen, in Form einer umfassenden Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 3 und 4 durchzuführen.
(4) Von der Verpflichtung einer Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht sind Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter ausgenommen.
(5) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen. Diese Überprüfung umfasst auch die Prüfung der Dichtheit nach den Bestimmungen des § 37, sofern die Feuerungsanlage mit flüssigen Brennstoffen betrieben wird.
(6) Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem Abnahmebefund unter Verwendung des Formblatts der Anlage 1 bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 2 bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe festzuhalten.
(7) Der Abnahmebefund kann auch in automationsunterstützter Weise erstellt werden. In diesem Fall hat er alle Elemente des Formblatts der Anlage 1 bzw. 2 zu enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Heizungsanlage eine Ausfertigung hiervon erhält.
(8) Spätestens im Zuge der Abnahme gemäß § 22 Oö. LuftREnTG ist die über die Heizungsanlage verfügungsberechtigte Person mit der Handhabung und Bedienung der Heizungsanlage vertraut zu machen.
§ 21 § 21 Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
(1) Die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö. LuftREnTG ist in sicherheitstechnischer und umwelttechnischer Hinsicht nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Die Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ist in Form einer einfachen Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 durchzuführen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 1 MW ist in den Intervallen, die im § 25 Abs. 1b Oö. LuftREnTG angegeben sind, eine umfassende Überprüfung im Sinn des § 22 Abs. 3 und 4 durchzuführen.
(3) Von der Verpflichtung einer Überprüfung in umwelttechnischer Hinsicht ausgenommen sind:
1. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nur als Ausfallsreserve dienen oder die nachweislich mittels Betriebsstundenzähler gemessen nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung zu kontrollieren;
2. Feuerungsanlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);
3. Raumheizgeräte;
4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
(4) Die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist jedenfalls zu überprüfen. Bei Anlagen mit oberirdischen oder unterirdischen Lagerbehältern ist auch die Dichtheit von Lagerbehältern, Leitungen und Auffangwannen zumindest augenscheinlich zu prüfen. Die Dichtheitsprüfung kann bei Lagerbehältern, die mit Leckanzeigeeinrichtungen ausgestattet sind, als Funktionsprüfung dieser Einrichtung durchgeführt werden.
(5) Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht unter Verwendung des Formblatts der Anlage 3 bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und des Formblatts der Anlage 4 bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe festzuhalten.
(6) Der Prüfbericht kann auch in automationsunterstützter Weise erstellt werden. In diesem Fall hat er alle Elemente des Formblatts der Anlage 3 bzw. 4 zu enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Feuerungsanlage eine Ausfertigung hiervon erhält.
§ 22 § 22 Prüfablauf und Prüfinhalte der Emissionsmessungen
(1) Bei der einfachen Überprüfung sind der CO-Gehalt, der Abgasverlust, der CO 2 - oder O 2 -Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen und falls relevant der Förderdruck zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, ausgenommen Brennwertgeräte, die Rußzahl zu bestimmen.
(2) Die Messungen gemäß Abs. 1 sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Der CO-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert gemäß dem 3. Hauptstück nicht überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert gemäß dem 3. Hauptstück nicht überschreitet.
(3) Bei der umfassenden Überprüfung sind sämtliche in Frage kommenden Schadstoffparameter zu überprüfen, für die in dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung vorgesehen ist, sowie die Begleitparameter zu erfassen. Die Messungen bei der erstmaligen Überprüfung haben in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird.
(4) Die Durchführung der Messungen gemäß Abs. 3 hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Der jeweilige Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenmittelwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens den maßgeblichen Emissionsgrenzwert gemäß dem 3. Hauptstück überschreitet. Der Abgasverlust ist eingehalten, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert gemäß dem 3. Hauptstück nicht überschreitet.
5. Hauptstück Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen sowie von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Lagerung
(1) Feste und flüssige Brennstoffe sowie sonstige brennbare Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder Umweltgefährdungen ausgehen. Während des Einlagerungsvorgangs von flüssigen Brennstoffen, sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sowie Holz- und Rindenpellets ist die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich.
(2) Jedenfalls unzulässig ist die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
1. auf Fluchtwegen, in Notausgängen, in Stiegenhäusern und dgl.,
2. in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
3. in Räumen mit Sicherheitsfunktionen (wie Brandmeldezentralen und dgl.),
4. in Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder mit Anlagen, die eine Brandweiterleitung begünstigen,
6. in nicht ausgebauten Dachräumen.
§ 24 § 24 Allgemeine Anforderungen an Lagerräume
(1) Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall müssen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege benutzbar bleiben.
(2) Wände und Decken von Lagerräumen für feste und flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen, so ist durch geeignete Maßnahmen (zB Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile besteht. In Lagerräumen verlegte Lüftungsleitungen sind aus Baustoffen mit einem Brandverhalten A2 in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 auszuführen und beim Austritt ins Freie durch engmaschige Gitter mit einem Brandverhalten A2 oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.
(3) Lagerräume dürfen keine Öffnungen in Rauch- oder Abgasfänge, keine Gaszähler, keine Gasleitungen, keine elektrischen Anlagen, soweit diese nicht der Raumbeleuchtung oder dem Betrieb der Feuerungsanlage dienen und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten. In diesen Räumen ist die Lagerung von Materialien verboten, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(4) Lagerräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Lagerräumen ist auf
1. den Zweck des Raums,
2. das Verbot des Zutritts für Unbefugte,
3. das Rauchverbot und
4. das Verbot des Hantierens mit Feuer und offenem Licht
gut sichtbar hinzuweisen.
2. Abschnitt Lagerung von festen Brennstoffen
§ 25 § 25 Lagerung von festen Brennstoffen in Lagerräumen
(1) Die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen darf nur in Lagerräumen im Sinn des § 24 erfolgen, wenn
1. die Netto-Grundfläche eines solchen Raums mehr als 15 m 2 oder die Raumhöhe mehr als 3,0 m beträgt oder
2. mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden.
Abweichend von Z 2 dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu 15 m 3 Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen auch außerhalb von Lagerräumen gelagert werden.
(2) In Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne Aufenthaltsräume (zB landwirtschaftliche Wirtschaftsräume) sind Räume für die Lagerung von festen Brennstoffen zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen - soweit diese nicht als Lagerräume ausgeführt sind - nur in Brandabschnitten mit einer Grundfläche von höchstens 800 m 2 zulässig.
(3) Räume für die Lagerung von Pellets sind ausreichend zu belüften, um eine gefährliche CO-Konzentration zu vermeiden.
§ 26 § 26 Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen
Eine Lagerung von festen Brennstoffen in Heizräumen ist unzulässig. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Pellets in Heizräumen bei Feuerstätten von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung mit automatischer Beschickung in Lagerbehältern bis zu einer Menge von höchstens 15 m³, wenn die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt werden. Dabei ist im Hinblick auf die Abstände die Bestimmung des § 8 Abs. 3 einzuhalten.
3. Abschnitt Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten
§ 27 § 27 Allgemeine Lagerbestimmungen
(1) Flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Im Nahbereich von flüssigen Brennstoffen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die Brennstofflagerung ausgehen können.
(2) Lagerungen flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten dürfen nicht allgemein zugänglich sein.
(3) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten von insgesamt mehr als 100 Litern je Brandabschnitt bzw. im Freien darf grundsätzlich nur in Lagerbehältern, die in einsehbaren Auffangwannen (§ 32) aufgestellt sind, oder in doppelwandigen Lagerbehältern mit einer selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtung (§ 31 Abs. 6) erfolgen.
(4) Bei Lagerungen von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten ist für eine ausreichende Erste Löschhilfe im Sinn des § 15 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) vorzusorgen.
§ 28 § 28 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Lagerräumen
(1) Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Menge von mehr als 5.000 Litern darf grundsätzlich nur in Lagerräumen gemäß § 24 erfolgen. Die höchstzulässige Lagermenge je Lagerraum beträgt 130.000 Liter. Mehr als 20.000 Liter flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 dürfen nur in einem Lagerraum gelagert werden, der an einer Gebäudeaußenwand situiert ist.
(2) Innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen hat die Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 von mehr als 500 Litern in einem Lagerraum gemäß § 24 zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Abweichend davon ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu einer Lagermenge von maximal 1.000 Litern kein Lagerraum erforderlich.
(3) Lagerräume für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahren-kategorie 4 müssen Lüftungsöffnungen mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² netto aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass im Brandfall die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist und Verkehrs- und Fluchtwege durch Verqualmung oder Flammen nicht unbenutzbar werden.
§ 29 § 29 Lagerung von flüssigen Brennstoffen und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in sonstigen Räumen
(1) In einzelnen Räumen dürfen bis zu 100 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4, in Wohnungen und in sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen insgesamt höchstens 500 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden. In Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 dürfen außerhalb von Lagerräumen maximal 1.000 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden.
(2) Außerhalb von Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) dürfen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in Gebäuden in einer Menge von 500 bis 5.000 Litern gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Lagerung darf nur im Kellergeschoß, im Erdgeschoß oder in Räumen unmittelbar über dem Erdgeschoß erfolgen.
2. Die Räume dürfen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
3. Die Räume dürfen keine Gaszähler und keine Hauptabsperrvorrichtungen für die Energieversorgung enthalten.
4. Die Umfassungsbauteile, insbesondere Decken, Wände und Böden, müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 und die Türen zumindest in der Feuerwiderstandsklasse El 2 30-C ausgeführt sein.
5. In den Räumen dürfen keine Materialien gelagert werden, von denen Gefahren für die gelagerten flüssigen Brennstoffe und sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 ausgehen können.
Insgesamt dürfen je Gebäude - bei Unterteilung des Gebäudes in Brandabschnitte je Brandabschnitt - außerhalb von Lagerräumen, Wohnungen und sonstigen Bestandseinheiten (wie Büro, Kanzlei usw.) nur bis zu 5.000 Liter flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 gelagert werden.
(3) In Heizräumen dürfen flüssige Brennstoffe bis zu einer Menge von 5.000 Liter gelagert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es dürfen nur flüssige Brennstoffe gelagert werden, die die im Heizraum befindlichen Feuerstätten versorgen.
2. Es dürfen keine Feuerstätten aufgestellt sein, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden.
3. Es sind geeignete Maßnahmen (zB Abstand, Abschirmung, Ummantelung) vorzusehen, die eine gefahrbringende Erwärmung des Lagerbehälters verhindern.
4. Die Verbindung zwischen Feuerungsanlage und Lagerbehältern muss mit Einstrangsystem erfolgen.
5. Die Lagerbehälter müssen doppelwandig mit Leckanzeige und mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
6. Der Raum muss eine Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 400 cm² aufweisen und ständig mit dem Freien verbunden sein.
§ 30 § 30 Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3 in anzeigepflichtiger Menge dürfen nur nach den Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 (§ 39 Abs. 2 Z 5) gelagert werden.
§ 31 § 31 Allgemeine Anforderungen an Lagerbehälter
(1) Lagerbehälter und sonstige Anlagenteile, die mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden Beanspruchungen, insbesondere den statischen, mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe beständig und ausreichend undurchlässig sowie ausreichend alterungsbeständig sein. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen könnten, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion ausreichend geschützt werden.
(3) Lagerbehälter sind standsicher aufzustellen.
(4) Bei in Kammern unterteilten Behältern dürfen flüssige Brennstoffe nicht unmittelbar neben einer Kammer gelagert werden, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 enthält.
(5) Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig und mit selbsttätigen Leckanzeigeeinrichtungen ausgeführt sein.
(6) Doppelwandige Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten, ständig die Dichtheit kontrollierenden Leckanzeigeeinrichtung ausgestattet sein. Bei Tanks mit integrierter Auffangwanne reicht eine optische Kontrollmöglichkeit aus.
(7) Lagerbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von unzulässigen Drücken verhindert. Für die Ausführung der Lüftungseinrichtungen gilt Folgendes:
1. Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlägen geschützt sein.
2. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen vom höchsten Punkt der Lagerbehälter ansteigend verlegt werden und mindestens 50 cm über dem Lagerbehälter und über dem Füllanschluss ausmünden.
3. Lagerbehälter mit mehr als 1.000 Litern Rauminhalt müssen mit einer eigenen Lüftungsleitung, die im Freien mindestens 2,5 m über Erdgleiche und jedenfalls oberhalb des höchsten zu erwartenden Wasserstands ausmündet, ausgerüstet sein. Die Ausmündung muss ungehindert einsehbar sein.
(8) Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Lagerbehälter innen leicht überprüfbar sind und dass erforderlichenfalls die Möglichkeit besteht, die Lagerbehälter zu reinigen. Das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit Schutz- und Rettungsausrüstung, muss bei Lagerbehältern mit Einstiegsöffnungen rasch und sicher möglich sein. Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 60 cm, diejenige von Besichtigungsöffnungen mindestens 12 cm betragen.
(9) Bei ortsfesten Lagerbehältern muss das höchstzulässige Füllvolumen gut sichtbar und dauerhaft gut lesbar angegeben werden. Bei Lagerbehältern, die nur unter Anwendung einer Abfüllsicherung am Tankfahrzeug oder nur im Vollschlauchsystem befüllt werden dürfen, sowie bei Lagerbehältern, die mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sind, ist an der Füllstelle gut sichtbar darauf hinzuweisen. Der höchstzulässige Füllungsgrad von Behältern darf 90 % des geometrischen Volumens nicht überschreiten.
(10) Wenn bestehende Lagerbehälter oder Leitungen in Bereichen, die bei hundertjährlichen Hochwässern überflutet werden können, durch Wasser in ihrer Lage verändert oder unzulässig belastet werden können, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Austritt der gelagerten Flüssigkeiten verhindert wird. Dazu müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt werden:
1. Lagerbehälter und Leitungen sind so zu verankern und/oder zu verlegen, dass eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters oder der leeren Leitung, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserspiegel, gegeben ist.
2. Lagerbehälter sind so zu verankern, dass bei Beanspruchung durch Wasser angeschlossene Leitungen nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden können.
3. Es dürfen nur Lagerbehälter verwendet werden, deren Volumen sich durch äußeren Wasserdruck nicht verringern kann oder bei denen geringe Volumenänderungen keine Auswirkungen auf die Dichtheit des Behälters haben können.
4. Öffnungen in Lagerbehältern (zB Lüftungsöffnungen) oder Leitungen, die nicht mediendicht verschlossen sind, müssen sich über dem höchstmöglichen Wasserspiegel des hundertjährlichen Hochwassers befinden.
(11) Lagerbehälter und Leitungen sind in sinngemäßer Anwendung des § 47 Oö. Bautechnik-gesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) hochwassergeschützt zu situieren.
(12) Die Anschlussstelle der Befüllleitung ist grundsätzlich innerhalb oder oberhalb der Auffangwanne oder innerhalb des Domschachtes oder des Befüllschachtes bzw. des Füllschrankes anzubringen. Sofern dies technisch nicht möglich ist, ist eine geeignete Auffangvorrichtung unter der Anschlussstelle anzubringen.
(13) Füllschächte und Füllschränke im unteren Teil sind mediendicht auszuführen. Im Übrigen gilt im Zusammenhang mit der Befüllung von Lagerbehältern Folgendes:
1. Zum Füllen muss jeder Lagerbehälter mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss fest verlegter Leitungen oder abnehmbarer Schlauchleitungen ermöglichen. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter bis 1.000 Liter Rauminhalt zulässigem Füllvolumen.
2. Fülleinrichtungen müssen mit einer Verschlusskappe versehen sein. Sofern Fülleinrichtungen allgemein zugänglich sind, sind sie versperrt zu halten. Das untere Ende der Füllleitung im Lagerbehälter muss möglichst nahe an die Behälterwandung herangeführt oder so ausgebildet sein, dass die brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters ohne übermäßige Verwirbelung in den Lagerbehälter einfließt.
3. Ortsfeste Lagerbehälter, die ein Füllen mit festem Anschluss ermöglichen, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes entweder direkt oder über Einwirken auf eine Vorrichtung am Tankfahrzeug den Füllvorgang selbständig unterbricht.
4. Der Füllstand in Lagerbehältern muss von außen feststellbar sein. Einrichtungen zur Feststellung des Füllstandes müssen ein leichtes Ablesen ermöglichen. Das Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes in Lagerbehältern muss während des Füllens zuverlässig überwacht werden können. Kommunizierende Flüssigkeitsstandanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind nicht zulässig.
5. Peilvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie Lagerbehälterwände und Lagerbehälterböden, insbesondere mechanisch oder durch Korrosion, nicht beschädigen können. Peilstäbe dürfen Wände und Böden von Lagerbehältern nicht berühren. Peilöffnungen müssen mit einer dichten Verschlusskappe versehen sein.
(14) Lagerbehälter müssen mit einer Entnahmeleitung versehen sein. Als Entnahmeleitung ist außerhalb des Lagerbehälters nur eine Rohrleitung zulässig.
(15) Lagerbehälter und deren Leitungen, die nicht mehr zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen oder brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden, sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass eine Gefährdung der Umwelt durch den Lagerbehälter vermieden wird. Unterirdische Lagerbehälter und deren Domschächte sind anschließend vollständig zu entfernen, sofern sie nicht in anderer zulässiger Weise weiterverwendet werden. Leitungen sind zu entfernen oder beidseitig zu blindieren. Ist eine Entfernung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, insbesondere bei Überbauung, so ist der Lagerbehälter mit geeignetem Füllmaterial aufzufüllen, um das Einbrechen der Behälter in Folge von Korrosion auszuschließen.
(16) Anforderungen an Lagerbehälter sind sinngemäß für Behälterkammern und Einzelbehälter von Batteriebehältern anzuwenden.
§ 32 § 32 Anforderungen an Auffangwannen
(1) Auffangwannen müssen dauerhaft mediendicht, medienbeständig und nicht brennbar sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen.
(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
(3) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
1. in einem Behälter mindestens 100 % des Rauminhalts des Behälters,
2. in zwei oder mehr Behältern mindestens 100 % des Rauminhalts des größten Behälters, jedoch mindestens 10 % der gesamten Lagermenge der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter
betragen.
(4) Auffangwannen im Freien müssen vor dem Eintritt von Niederschlagswässern geschützt sein.
§ 33 § 33 Besondere Anforderungen an ortsfeste oberirdische Lagerbehälter
(1) Ortsfeste oberirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Bei der Lagerung von mehr als 1.000 Litern flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 außerhalb von baulichen Anlagen gelten folgende Mindestabstände:
a) Von feuerbeständigen Außenwänden baulicher Anlagen (REI 90 / EI 90) müssen die Lagerbehälter einen Abstand von mindestens 25 cm aufweisen. Im Bereich von mindestens 3 m um den Tank dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, die nicht durch Feuerschutzabschlüsse verschlossen sind (zB Feuerschutztür, -verglasung).
b) Von anderen Außenwänden von baulichen Anlagen, von Nachbargrundgrenzen und von brennbaren Lagerungen ist ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich. Dieser Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn eine Wand mit der Feuerwiderstandsklasse mindestens EI 90 vorhanden ist oder durch eine andere gleichwertige Maßnahme sichergestellt wird, dass ein Brandübergriff verhindert oder wesentlich erschwert wird.
2. Für innerhalb von baulichen Anlagen aufgestellte Lagerbehälter gelten folgende Mindestabstände:
a) Zwischen Lagerbehältern ist ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten; dies gilt nicht für Teilbehälter von Batteriebehältern.
b) Zwischen Lagerbehältern und Wänden bzw. Decken ist ein Mindestabstand von 60 cm einzuhalten; bei einem Lagervolumen bis zu 10.000 Litern pro Raum kann der Abstand zu Wänden an zwei zusammenstoßenden Seiten abhängig von der Behältergeometrie auf einsehbare Abstände (mind. 10 cm) und zu Decken auf 25 cm verringert werden.
c) Bei Einstiegsöffnungen auf der Oberseite des Lagerbehälters hat der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Decke des Raums mindestens 1 m zu betragen. Bei Lagerbehältern mit seitlicher Einstiegsöffnung muss der Abstand zwischen Einstiegsöffnung und Umfassungsbauteil mindestens 1 m betragen. Wenn zu der Einstiegsöffnung eine annähernd koaxiale Einstiegsöffnung in der Wand des Raums angeordnet ist, kann dieser Abstand unterschritten werden.
3. Oberirdische Lagerbehälter und Behälterkammern mit einem Füllvolumen von mehr als 3.000 Litern müssen eine Einstiegsöffnung aufweisen, ausgenommen bei Lagerung von Heizöl extra leicht.
4. Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen so aufgestellt und geschützt werden, dass sie nicht beschädigt werden können.
(2) Oberirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 und des Abs. 1 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Ortsfeste Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet werden. Bei Verwendung dieser Vorrichtung darf der Lagerbehälter durch Druck nicht unzulässig beansprucht werden. Wenn ein Behälter mit einem Gaspendelanschluss ausgerüstet ist, ist durch eine Aufschrift darauf hinzuweisen, dass die Befüllung nur unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zulässig ist.
2. Bei der Lagerung oder Leitung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss die Gefahr des Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen und Schläuchen ausgeschlossen sein. Ortsfeste Behälter sowie Rohrleitungen, die mit solchen Behältern nicht in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen sicher zu erden.
§ 34 § 34 Besondere Anforderungen an unterirdische Lagerbehälter
(1) Unterirdische Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe und sonstige brennbare Flüssigkeiten müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 folgende Anforderungen erfüllen:
1. Unterirdische Lagerbehälter müssen von unterirdisch verlegten Leitungen, ausgenommen Leitungen, die zum Lagerbehälter gehören, mindestens 1 m seitlich entfernt sein; größere Abstände können für Freilegungsarbeiten oder nach elektrotechnischen Vorschriften erforderlich sein.
2. Unterirdische Lagerbehälter müssen eine Einstiegsöffnung (§ 31 Abs. 8) aufweisen.
3. Bei unterirdischen Lagerbehältern sind Domschächte mediendicht auszuführen und flüssigkeitsdicht abzudecken. Anschlüsse an Entwässerungsleitungen sind nicht zulässig. Domschächte und deren Deckel müssen den zu erwartenden Verkehrsbelastungen standhalten. Über den Domschacht dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen werden. Domschachtdeckel sind versperrt zu halten. Domschächte sind so auszuführen oder abzusichern, dass bei Manipulationen (zB beim Füllen des Behälters, beim Peilen etc.) keine Absturzgefahr besteht.
4. Unterirdisch errichtete Behälter dürfen nicht überbaut werden und müssen von Fundamenten sowie Bauplatz- und Nachbargrundgrenzen mindestens 1 m seitlich entfernt sein.
(2) Unterirdische Lagerbehälter für sonstige brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 31 und des Abs. 1 auch die Anforderungen des § 33 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
§ 35 § 35 Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern
Beim Befüllen und Entleeren darf in Lagerbehältern, Leitungen und Armaturen kein unzulässiger Überdruck bzw. Unterdruck auftreten. Das Befüllen der Lagerbehälter muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen vermieden werden. Lagerbehälter, die mit einer auf das Tankfahrzeug wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden. Manipulationen mit flüssigen Brennstoffen oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung des Bodens und des Grundwassers ausgeschlossen ist.
§ 36 § 36 Tankstellen
(1) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 die Bestimmungen über die Lagerung und Manipulation flüssiger Brennstoffe und sonstiger brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 sinngemäß einzuhalten. Für Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der übrigen Gefahrenkategorien sind die Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 (§ 39 Abs. 2 Z 5) anzuwenden.
(2) Betankungsvorgänge dürfen nur auf dauerhaft mediendicht und gegen die abzugebenden brennbaren Flüssigkeiten beständigen sowie mindestens 2 x 4 m großen befestigten Flächen (Manipulationsflächen) vorgenommen werden. Allfällig auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen auf der Manipulationsfläche aufgefangen werden können.
(3) Abgabeeinrichtungen dürfen bei Verwendung einer Pumpe nur mit Saugpumpen versorgt werden. Es sind jedenfalls selbsttätig schließende Zapfventile im Sinn des Entwurfs der VbF 2018 (§ 39 Abs. 2 Z 5) zu verwenden.
(4) Betankungsvorgänge dürfen nur von befugten Personen durchgeführt werden und sind von diesen ständig zu überwachen. Die Anlage ist so auszuführen und zu betreiben, dass Manipulationen durch unbefugte Personen nicht vorgenommen werden können.
(5) Die Tankstelleneinrichtungen sind so aufzustellen und zu schützen, dass die Gefahr einer Beschädigung ausgeschlossen ist.
§ 37 § 37 Abnahmeprüfung einschließlich Dichtheitsprüfung
(1) Lagerbehälter, Auffangwannen, Leitungen und Armaturen sind vor oder im Zuge der Abnahme gemäß § 43 iVm. § 22 Abs. 1 bis 5 Oö. LuftREnTG auf ihre Dichtheit zu überprüfen.
(2) Lagerbehälter, Leitungen und Armaturen müssen den folgenden Prüfdrücken standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern. Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern leer sein müssen.
1. Die Dichtheit und der Korrosionsschutz oberirdischer Lagerbehälter ist augenscheinlich zu überprüfen. Vor Ort zusammengebaute oberirdische Lagerbehälter sind zusätzlich zumindest mit dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden flüssigen Brennstoffe oder brennbaren Flüssigkeiten mit dieser Flüssigkeit oder mit Wasser zu überprüfen (Füllstandsprobe).
2. Unterirdisch und teilweise oberirdisch verlegte Lagerbehälter sind einschließlich ihrer Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube einer Dichtheitsprüfung (Gasdruckprüfung oder Wasserdruckprüfung) zu unterziehen. Der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern. Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung oder als Gasdruckprüfung durchzuführen. Bei der Wasserdruckprüfung muss der Lagerbehälter zur Gänze gefüllt sein. Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten und leeren oder höchstens bis zu 80 % seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vorgenommen werden.
3. Leitungen und Armaturen sind mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 5 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen.
4. Bei Leitungen und Armaturen, die zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist auch eine Prüfung mit Heizöl extra leicht zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Leitungen und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die Dichtheit dieser Leitungen kann durch eine äußere Besichtigung geprüft werden. Während der Besichtigung müssen diese Leitungen zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
(3) Die Dichtheit von Auffangwannen ist vor der ersten Inbetriebnahme mittels Füllstandsprobe (Abs. 2 Z 1) mit Wasser zu überprüfen.
6. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 § 38 Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlagen (Heizungsanlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, Auffangwannen, Leitungen und dgl.) müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen dieser Verordnung innerhalb von längstens fünf Jahren entsprechen. Bis dahin gelten jedenfalls die Anforderungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2005, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2017.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht für die Anforderungen des
- § 7 Abs. 5 in Bezug auf die Mindestzuluftführung für raumluftabhängige Feuerungsanlagen,
- § 31 Abs. 11 in Bezug auf rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sowie
- § 31 Abs. 15, soweit er sich auf Leitungen bezieht.
(3) Bei wesentlichen Änderungen von Anlagen oder Anlageteilen sind für die wesentlich geänderten Anlagen oder Anlagenteile die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Lagerbehälter und Leitungsanlagen sind im Rahmen von wesentlichen Änderungen nach Abs. 3 im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 11 nur dann anzupassen, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen gemäß § 3 Z 4 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, bis zur Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. Nr. 119/2020 abgestellt wird, entsprechen diese Gefahrenklassen sinngemäß den Gefahrenkategorien dieser Verordnung nach folgender Maßgabe:
1. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2;
2. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3;
3. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.
§ 39 § 39 Verweisungen auf Rechtsvorschriften und Normen
(1) Die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ist in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus Feuerungsanlagen in die Luft (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019), BGBl. II Nr. 239/2019.
(2) Die in dieser Verordnung zitierten Normen, Richtlinien und Entwürfe von Rechtsvorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Verwendung:
1. „ OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen “: OIB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, April 2019
2. „ OIB-Richtlinie 3 “: Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“, April 2019
3. „ OIB-Richtlinie 6 “: Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, April 2019
4. „TRVB 118 H“: TRVB 118/16 (H) - Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz 118/16 (H) „Automatische Holzfeuerungsanlagen“, Dezember 2016
5. „Entwurf der VbF 2018“: Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2018 - VbF 2018), BMDW-33.300/007-I/7/2018 vom 14.5.2018.
(3) Die in dieser Verordnung zitierten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik können beim Österreichischen Institut für Bautechnik in 1010 Wien, Schenkenstraße 4, bezogen werden und sind auch über die Internetadresse https://www.oib.or.at/de abrufbar.
(4) Die in dieser Verordnung zitierte Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz 118/16 (H) „Automatische Holzfeuerungsanlagen“ kann beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1220 Wien, Voitgasse 4, bezogen werden.
(5) Der in dieser Verordnung zitierte Entwurf einer Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2018 (VbF 2018) kann über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) über die Internetadresse https://www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.
(6) Die in Abs. 2 genannten Normen und technischen Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 - Oö. VlbG 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 40 § 40 Gleichwertigkeitsklausel
Den in dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben einschließlich der zitierten Normen und sonstigen technischen Richtlinien sind solche Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines vom Unionsrecht insofern als gleichwertig anerkannten Drittstaates gleichzuhalten, die die Einhaltung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 Oö. LuftREnTG ebenfalls sicherstellen.
§ 41 § 41 Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.
§ 42 § 42 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung (Oö. HaBV 2005), LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2017, außer Kraft.