(1) Auffangwannen müssen dauerhaft mediendicht, medienbeständig und nicht brennbar sein sowie den statischen Anforderungen entsprechen.
(2) Auffangwannen aus nicht korrosionsbeständigen Baustoffen sind gegen Korrosion zu schützen.
(3) Das Fassungsvermögen der Auffangwanne muss bei der Lagerung flüssiger Brennstoffe oder sonstiger brennbarer Flüssigkeiten
1. in einem Behälter mindestens 100 % des Rauminhalts des Behälters,
2. in zwei oder mehr Behältern mindestens 100 % des Rauminhalts des größten Behälters, jedoch mindestens 10 % der gesamten Lagermenge der in der Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter
betragen.
(4) Auffangwannen im Freien müssen vor dem Eintritt von Niederschlagswässern geschützt sein.
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