(1) Die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen darf nur in Lagerräumen im Sinn des § 24 erfolgen, wenn
1. die Netto-Grundfläche eines solchen Raums mehr als 15 m 2 oder die Raumhöhe mehr als 3,0 m beträgt oder
2. mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden.
Abweichend von Z 2 dürfen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 bis zu 15 m 3 Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen auch außerhalb von Lagerräumen gelagert werden.
(2) In Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne Aufenthaltsräume (zB landwirtschaftliche Wirtschaftsräume) sind Räume für die Lagerung von festen Brennstoffen zur automatischen Beschickung von Feuerungsanlagen - soweit diese nicht als Lagerräume ausgeführt sind - nur in Brandabschnitten mit einer Grundfläche von höchstens 800 m 2 zulässig.
(3) Räume für die Lagerung von Pellets sind ausreichend zu belüften, um eine gefährliche CO-Konzentration zu vermeiden.
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