(1) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW gelten folgende Grenzwerte bei Normbedingungen:
Parameter | Grenzwerte | |||
händisch beschickt | automatisch beschickt | |||
biogen fest | fossil fest | biogen fest | fossil fest | |
CO (mg/m³) * | 4.500 | 3.500 | 1.800 | 1.500 |
Abgasverlust (%) | 20 | 20 | 19 | 19 |
* Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden. Darüber hinaus gelten für den Abgasverlust die jeweiligen Grenzwerte des Abs. 1.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW sind kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen durchzuführen. Hinsichtlich der zu überwachenden Schadstoffe sowie Messung und Auswertung sind die Bestimmungen der Anlage 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden.
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