LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022§ 7

§ 7§ 7Anforderungen an Heizräume

In Kraft seit 01. Mai 2022
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(1) Wände und Decken von Heizräumen müssen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt und raumseitig mit Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 bekleidet sein. Werden diese Wände oder Decken durchdrungen (zB durch Förderleitungen für die automatische Beschickung von Holzfeuerungen), so ist durch geeignete Maßnahmen (zB Manschetten, Streckenisolierung) sicherzustellen, dass der Feuerwiderstand trotzdem erhalten bleibt. Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen in der Feuerwiderstandsklasse EI 2 30-C ausgeführt werden. Bei Außenbauteilen gelten diese Anforderungen nur, wenn die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile oder andere Gebäude besteht. Bodenbeläge in Heizräumen müssen dem Brandverhalten A2 fl entsprechen.

(2) Heizräume dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Beim Eingang zu Heizräumen ist auf den Zweck des Raumes und das Verbot des Zutritts für Unbefugte gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.

(3) Der Zugang zu Heizräumen darf nicht unmittelbar über Räume erfolgen, in denen bestimmungs-gemäß leicht brennbare oder leicht entzündliche Stoffe aufbewahrt werden.

(4) Durch Heizräume darf nicht der ausschließliche Zugang zu Aufenthaltsräumen führen.

(5) Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:

- bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung

- bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung.

(6) Lüftungsöffnungen von Heizräumen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall nicht durch Verqualmung oder Flammen unbenutzbar werden. Die Lüftungsöffnungen müssen so situiert werden, dass die Gefahr einer Brandübertragung nicht gegeben ist. Diese Öffnungen sind beim Austritt ins Freie durch nicht brennbare engmaschige Gitter oder ähnliche Einrichtungen zu sichern, welche die Mindestquerschnittsfläche der Zuluftführung nicht verringern dürfen.

(7) Lüftungseinrichtungen von Heizräumen, wie Lüftungskanäle, Lüftungsschächte und dergleichen, müssen ständig mit dem Freien verbunden sein. Die Lüftungskanäle und Lüftungsschächte und deren Aufhängungen sind außerhalb der zu lüftenden Räume bis zur Ausmündung ins Freie jedenfalls in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 und aus Baustoffen mit dem Brandverhalten A2 auszuführen.

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