§ 19 § 19Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems
In Kraft seit 01. Mai 2022
Up-to-date
Werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenbündel an einem gebäudetechnischen System gesetzt, so hat die daraus resultierende Energieeffizienz, soweit technisch machbar, zumindest jener des Referenzsystems zu entsprechen. Es gelten die Referenzausstattungen gemäß der OIB-Richtlinie 6 (§ 39 Abs. 2 Z 3).
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