(1) Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW gelten folgende Grenzwerte bei Normbedingungen:
Parameter | Grenzwert |
CO (mg/m³) ** | 100 |
Abgasverlust (%) | 10 |
Rußzahl* | 1 |
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte
** Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, sind die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Abgasverlust der Grenzwert gemäß Abs. 1.
(3) Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW sind kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen durchzuführen. Hinsichtlich der zu überwachenden Schadstoffe sowie Messung und Auswertung sind die Bestimmungen der Anlage 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019) anzuwenden.
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