§ 30 § 30Lagerung von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3
In Kraft seit 01. Mai 2022
Up-to-date
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3 in anzeigepflichtiger Menge dürfen nur nach den Bestimmungen des Entwurfs der VbF 2018 (§ 39 Abs. 2 Z 5) gelagert werden.
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