§ 14 § 14Aufstellung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
In Kraft seit 01. Mai 2022
Up-to-date
(1) Böden in Heizräumen müssen samt eines allseitigen Wandhochzuges bis zu einer Höhe von 3 cm mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; Bodeneinläufe sind nicht zulässig.
(2) Böden in Aufstellungsräumen müssen mit dem Brandverhalten A2 fl , mediendicht und medienbeständig ausgeführt sein; alternativ kann die Feuerstätte in einer geeigneten Auffangtasse aufgestellt werden.
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