§ 40 § 40Gleichwertigkeitsklausel
In Kraft seit 01. Mai 2022
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Den in dieser Verordnung enthaltenen Vorgaben einschließlich der zitierten Normen und sonstigen technischen Richtlinien sind solche Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines vom Unionsrecht insofern als gleichwertig anerkannten Drittstaates gleichzuhalten, die die Einhaltung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 Oö. LuftREnTG ebenfalls sicherstellen.
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