LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Oö. GemPO 2019
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Prüfungszuständigkeit

Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

§ 2 § 2 Prüfungsgegenstand

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

1. die Haushaltsgebarung (Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt);

2. die Durchführung und Einhaltung des Voranschlags;

3. die Schuldengebarung;

4. die Eröffnungsbilanz;

5. die Führung der Stadt- bzw. Gemeindekasse;

6. die Buch- und Belegführung.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

§ 3 § 3 Prüfungsauftrag und Befugnisse

(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags der Aufsichtsbehörde. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und soweit es für die Prüfung erforderlich ist,

1. jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle Auskünfte zu verlangen,

2. die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern, Belegen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen,

3. an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen und (digitale) Kopien anzufertigen und

4. Lokalerhebungen selbst vorzunehmen oder zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen teilzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

§ 4 § 4 Gebarungsprüfung

Die Gebarungsprüfung erstreckt sich auf die der Eröffnungsbilanz, dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muss zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraums führen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

§ 5 § 5 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Stadt- bzw. Gemeindekasse einschließlich der Neben- und Sonderkassen.

(2) Kassenprüfungen in Gemeinden sind im Sinn der Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 der Oö. GHO durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob

1. die Einzahlungen und Auszahlungen gemäß den Bestimmungen der Oö. GHO richtig und rechtzeitig vollzogen werden;

2. der Nachweis der Barumsätze geführt wird;

3. die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden;

4. die Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung oder bei einem Wechsel der Kassenführerin bzw. des Kassenführers ordnungsgemäß erfolgte;

5. die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr geregelt ist;

6. der tägliche Kassenbestand die zulässige Höhe nicht überschritten hat;

7. für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt ist;

8. die Buchführung den Vorschriften des 5. und 6. Abschnitts der Oö. GHO entspricht;

9. Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden;

10. die Tages- und Monatsabschlüsse erstellt werden;

11. entsprechende Verfügungen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters über

a) die Festsetzung der Kassenstunden und der Höchstgrenze des Bargeldbestands,

b) die Abrechnungstermine von Nebenkassen und die Inkassogeschäfte und

c) die Verwahrung der Kassenschlüssel

bestehen;

12. die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse über die Bestellung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers sowie über eine allfällige Miterledigung von Kassengeschäften fremder Rechtsträger vorliegen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Kassenprüfungen in Statutarstädten. Im Bereich der Statutarstädte ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob die die Kasse betreffenden Vorschriften in den jeweils für die Stadt erlassenen Haushaltsordnungen eingehalten werden.

(6) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

§ 6 § 6 Mitwirkung der Gemeinden

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, verlangte Unterlagen zu übergeben bzw. zu übermitteln und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

§ 7 § 7 Prüfungsbericht

(1) Über jede Prüfung ist von der Aufsichtsbehörde ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Änderungen in Entwürfen von Prüfungsberichten, die im Rahmen der Qualitätssicherung vorgenommen werden, und Änderungen im vorläufigen Prüfungsbericht sind zur besseren Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren.

(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.

(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:

- Wirtschaftliche Situation (Haushaltsentwicklung, mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan, Finanzausstattung, Umlagen);

- Fremdfinanzierungen (Darlehen, Leasing, Haftungen, Kassenkredit);

- öffentliche Einrichtungen;

- wirtschaftliche Unternehmungen;

- Personalangelegenheiten;

- Förderungen und freiwillige Ausgaben;

- Gemeindevertretung;

- investive Einzelvorhaben.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

(4) Über Kassenprüfungen (§ 5) ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu übermitteln ist. Wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, ist der Prüfungsbericht nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Andernfalls hat der Prüfungsbericht nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen. Der Prüfungsbericht ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 8, 9 und 10 sind auf Kassenprüfungen nicht anzuwenden. Hat die Kassenprüfung allerdings zu Beanstandungen geführt, ist § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Umsetzungsbericht innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des Prüfungsberichts über die Kassenprüfung an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in

1. eine Berichtausfertigung mit allen Feststellungen materieller Art und solchen Feststellungen, die in erster Linie für den Gemeinderat von Bedeutung sind;

2. einen Anhang zur Berichtausfertigung gemäß Z 1 mit den Feststellungen formeller Art, deren Wahrnehmung vornehmlich Aufgabe der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters oder der Bediensteten der Gemeinde ist.

§ 8 § 8 Schlusspräsentation; Stellungnahme zum vorläufigen Prüfungsbericht

(1) Der vorläufige Prüfungsbericht ist an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln. In einer Schlusspräsentation wird der vorläufige Prüfungsbericht vom Prüfungsorgan präsentiert. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Termin für diese Schlusspräsentation so zeitgerecht mit dem Prüfungsorgan zu vereinbaren, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab Zusendung des vorläufigen Prüfungsberichts abgehalten werden kann. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Fraktionsobleute bzw. Fraktionsvorsitzenden zur Teilnahme an der Schlusspräsentation einzuladen. Darüber hinaus kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Bedienstete der Gemeinde beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

(2) Ergeben sich im Rahmen der Schlusspräsentation noch Änderungen im Prüfungsbericht, ist dieser erneut an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen ab Abhaltung der Schlusspräsentation. Im Fall des Abs. 2 beginnt die Frist für die Abgabe der Stellungnahme mit der neuerlichen Übermittlung des vorläufigen Prüfungsberichts an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu laufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, sofern eine solche fristgerecht abgegeben wird, dem vorläufigen Prüfungsbericht anzuschließen.

§ 9 § 9 Behandlung des endgültigen Prüfungsberichts; Veröffentlichung des Prüfungsberichts

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den endgültigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. 3 der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den endgültigen Prüfungsbericht dem Gemeinderat zur Behandlung in der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen.

(3) Der Gemeinderat hat den endgültigen Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Behandlung dem Prüfungsausschuss bzw. dem Kontrollausschuss zur Behandlung der weiteren Umsetzungsschritte zuzuweisen.

(4) Damit die zuständigen Stellen bzw. Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen bzw. am Umsetzungsbericht (§ 10) mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den endgültigen Prüfungsbericht im Internet zu veröffentlichen. Bis zur Veröffentlichung ist dieser als vertraulich zu behandeln.

(6) Gutachten des Oö. Landesrechnungshofs gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 können als endgültige Prüfungsberichte im Sinn des Abs. 1 behandelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2019)

§ 10 § 10 Umsetzungsbericht

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des endgültigen Prüfungsberichts gemäß § 9 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Umsetzungsbericht).

(2) Der Umsetzungsbericht hat sich mit den einzelnen Handlungsempfehlungen des endgültigen Prüfungsberichts in sachlicher Weise auseinanderzusetzen und muss erkennen lassen, inwieweit den Handlungsempfehlungen entsprochen worden ist. Er ist in der Reihenfolge der Handlungsempfehlungen abzufassen.

§ 11 § 11 Nachprüfungen

Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß § 4 bzw. § 5 gegebenen Handlungsempfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden. Auf Nachprüfungen nach Prüfungen gemäß § 4 sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Auf Nachprüfungen nach Kassenprüfungen sind § 5 und § 7 Abs. 4 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

§ 12 § 12 Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

§ 13 § 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 - Oö. GemPO 2008, LGBl. Nr. 48/2008, außer Kraft.

(3) Auf Gebarungsprüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen wurden, sind die Bestimmungen der Oö. GemPO 2008 weiterhin anzuwenden.