(1) Die Aufsichtsbehörde hat den endgültigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. 3 der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den endgültigen Prüfungsbericht dem Gemeinderat zur Behandlung in der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen.
(3) Der Gemeinderat hat den endgültigen Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Behandlung dem Prüfungsausschuss bzw. dem Kontrollausschuss zur Behandlung der weiteren Umsetzungsschritte zuzuweisen.
(4) Damit die zuständigen Stellen bzw. Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen bzw. am Umsetzungsbericht (§ 10) mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den endgültigen Prüfungsbericht im Internet zu veröffentlichen. Bis zur Veröffentlichung ist dieser als vertraulich zu behandeln.
(6) Gutachten des Oö. Landesrechnungshofs gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 können als endgültige Prüfungsberichte im Sinn des Abs. 1 behandelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2019)
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