§ 11 § 11Nachprüfungen
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß § 4 bzw. § 5 gegebenen Handlungsempfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden. Auf Nachprüfungen nach Prüfungen gemäß § 4 sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Auf Nachprüfungen nach Kassenprüfungen sind § 5 und § 7 Abs. 4 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
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