§ 10 § 10Umsetzungsbericht
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des endgültigen Prüfungsberichts gemäß § 9 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Umsetzungsbericht).
(2) Der Umsetzungsbericht hat sich mit den einzelnen Handlungsempfehlungen des endgültigen Prüfungsberichts in sachlicher Weise auseinanderzusetzen und muss erkennen lassen, inwieweit den Handlungsempfehlungen entsprochen worden ist. Er ist in der Reihenfolge der Handlungsempfehlungen abzufassen.
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