(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags der Aufsichtsbehörde. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.
(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und soweit es für die Prüfung erforderlich ist,
1. jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle Auskünfte zu verlangen,
2. die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern, Belegen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen,
3. an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen und (digitale) Kopien anzufertigen und
4. Lokalerhebungen selbst vorzunehmen oder zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen teilzunehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
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