§ 2 § 2Prüfungsgegenstand
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:
1. die Haushaltsgebarung (Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögenshaushalt);
2. die Durchführung und Einhaltung des Voranschlags;
3. die Schuldengebarung;
4. die Eröffnungsbilanz;
5. die Führung der Stadt- bzw. Gemeindekasse;
6. die Buch- und Belegführung.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2019)
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