(1) Über jede Prüfung ist von der Aufsichtsbehörde ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Änderungen in Entwürfen von Prüfungsberichten, die im Rahmen der Qualitätssicherung vorgenommen werden, und Änderungen im vorläufigen Prüfungsbericht sind zur besseren Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren.
(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.
(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:
- Wirtschaftliche Situation (Haushaltsentwicklung, mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan, Finanzausstattung, Umlagen);
- Fremdfinanzierungen (Darlehen, Leasing, Haftungen, Kassenkredit);
- öffentliche Einrichtungen;
- wirtschaftliche Unternehmungen;
- Personalangelegenheiten;
- Förderungen und freiwillige Ausgaben;
- Gemeindevertretung;
- investive Einzelvorhaben.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2019)
(4) Über Kassenprüfungen (§ 5) ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu übermitteln ist. Wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, ist der Prüfungsbericht nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Andernfalls hat der Prüfungsbericht nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen. Der Prüfungsbericht ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 8, 9 und 10 sind auf Kassenprüfungen nicht anzuwenden. Hat die Kassenprüfung allerdings zu Beanstandungen geführt, ist § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Umsetzungsbericht innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des Prüfungsberichts über die Kassenprüfung an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in
1. eine Berichtausfertigung mit allen Feststellungen materieller Art und solchen Feststellungen, die in erster Linie für den Gemeinderat von Bedeutung sind;
2. einen Anhang zur Berichtausfertigung gemäß Z 1 mit den Feststellungen formeller Art, deren Wahrnehmung vornehmlich Aufgabe der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters oder der Bediensteten der Gemeinde ist.
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