(1) Der vorläufige Prüfungsbericht ist an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln. In einer Schlusspräsentation wird der vorläufige Prüfungsbericht vom Prüfungsorgan präsentiert. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Termin für diese Schlusspräsentation so zeitgerecht mit dem Prüfungsorgan zu vereinbaren, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab Zusendung des vorläufigen Prüfungsberichts abgehalten werden kann. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Fraktionsobleute bzw. Fraktionsvorsitzenden zur Teilnahme an der Schlusspräsentation einzuladen. Darüber hinaus kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Bedienstete der Gemeinde beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
(2) Ergeben sich im Rahmen der Schlusspräsentation noch Änderungen im Prüfungsbericht, ist dieser erneut an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen ab Abhaltung der Schlusspräsentation. Im Fall des Abs. 2 beginnt die Frist für die Abgabe der Stellungnahme mit der neuerlichen Übermittlung des vorläufigen Prüfungsberichts an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu laufen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, sofern eine solche fristgerecht abgegeben wird, dem vorläufigen Prüfungsbericht anzuschließen.
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