§ 12 § 12Gemeindeverbände
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.
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