(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Stadt- bzw. Gemeindekasse einschließlich der Neben- und Sonderkassen.
(2) Kassenprüfungen in Gemeinden sind im Sinn der Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 der Oö. GHO durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2019)
(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob
1. die Einzahlungen und Auszahlungen gemäß den Bestimmungen der Oö. GHO richtig und rechtzeitig vollzogen werden;
2. der Nachweis der Barumsätze geführt wird;
3. die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden;
4. die Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung oder bei einem Wechsel der Kassenführerin bzw. des Kassenführers ordnungsgemäß erfolgte;
5. die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr geregelt ist;
6. der tägliche Kassenbestand die zulässige Höhe nicht überschritten hat;
7. für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt ist;
8. die Buchführung den Vorschriften des 5. und 6. Abschnitts der Oö. GHO entspricht;
9. Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden;
10. die Tages- und Monatsabschlüsse erstellt werden;
11. entsprechende Verfügungen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters über
a) die Festsetzung der Kassenstunden und der Höchstgrenze des Bargeldbestands,
b) die Abrechnungstermine von Nebenkassen und die Inkassogeschäfte und
c) die Verwahrung der Kassenschlüssel
bestehen;
12. die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse über die Bestellung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers sowie über eine allfällige Miterledigung von Kassengeschäften fremder Rechtsträger vorliegen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2019)
(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.
(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Kassenprüfungen in Statutarstädten. Im Bereich der Statutarstädte ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob die die Kasse betreffenden Vorschriften in den jeweils für die Stadt erlassenen Haushaltsordnungen eingehalten werden.
(6) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.
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