§ 6 § 6Mitwirkung der Gemeinden
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, verlangte Unterlagen zu übergeben bzw. zu übermitteln und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden