§ 4 § 4Gebarungsprüfung
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
Die Gebarungsprüfung erstreckt sich auf die der Eröffnungsbilanz, dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muss zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraums führen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2019)
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