LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

In Kraft seit 09. November 2017
Up-to-date

§ 1*) Aufgaben des Kinder- und Jugendbeirates

§ 1

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung

a) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die Kinder und Jugendliche betreffen,

b) in Fragen der Jugendförderung, insbesondere bei der Erlassung der Förderungsrichtlinien,

c) in anderen für Kinder und Jugendliche bedeutsamen Fragen.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat kann aus eigenem Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat kann

a) Aktionen und Projekte im Interesse von Kindern und Jugendlichen, besonders auch gewalt- und suchtpräventive, erarbeiten,

b) Information, Kommunikation und Zusammenarbeit unter den Mitgliedern und den sie vorschlagenden Organisationen fördern,

c) Interessen von Kindern und Jugendlichen und Anliegen des Kinder- und Jugendbeirates in der Öffentlichkeit vertreten und

d) nationale und internationale Kontakte wahrnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

§ 2*) Ziele

§ 2

Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendbeirates orientiert sich an den Zielen im § 1 des Kinder- und Jugendgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

§ 3*) Zusammensetzung des Kinder- und Jugendbeirates

§ 3

(1) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:

a) Personen, die von Jugendorganisationen vorgeschlagen (§ 4) und von der Landesregierung bestellt werden (§ 5);

b) Personen, die von einer Vereinigung, in der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit vertreten ist, vorgeschlagen (§ 4 Abs. 4) und von der Landesregierung bestellt werden (§ 5).

(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a) ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die die Angelegenheiten der Jugendförderung zu besorgen hat, als Berichterstatter;

b) Personen, vorzugsweise aus dem Kreis von Facheinrichtungen, die Kinder und Jugendliche begleiten und beraten und die vom Kinder- und Jugendbeirat (§ 4 Abs. 7) vorgeschlagen und von der Landesregierung bestellt werden (§ 5).

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied (Abs. 1) ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt.

(4) Das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, hat das Recht, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

§ 4*) Vorschläge

§ 4

(1) Eine Jugendorganisation kann Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wenn sie

a) ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist,

b) ihren Sitz im Land Vorarlberg hat,

c) sich einer umfassenden, außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit widmet,

d) einen Mitgliederstand von mindestens 300 Personen aufweist und

e) in mindestens vier Gemeinden des Landes eine regelmäßige Tätigkeit entfaltet.

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a gilt nicht für Organisationen, die seit 1977 im Kinder- und Jugendbeirat vertreten sind.

(3) Eine Jugendorganisation nach Abs. 1 und 2 kann bei einer nachgewiesenen Mitgliederzahl

von 300 bis 1500 Mitgliedern 1 Mitglied
über 1500 bis 3000 Mitgliedern 2 Mitglieder
über 3000 bis 5000 Mitgliedern 3 Mitglieder
über 5000 Mitglieder 4 Mitglieder

für die Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen. Bei mehreren Jugendorganisationen mit einem vergleichbaren Vereinszweck ist auf die Summe ihrer Mitglieder abzustellen; die Jugendorganisationen müssen über ihren gemeinsamen Vorschlag das Einvernehmen erzielen, damit er gültig ist.

(4) Eine Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit angehört (§ 3 Abs. 1 lit. b), kann vier Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem kleinen oder regionalen Jugendtreff im ländlichen Raum stammen muss.

(5) Für jedes nach den Abs. 1 bis 4 vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(6) Auf Verlangen der Landesregierung hat die Organisation oder Vereinigung (§ 3 Abs. 1 lit. b) Nachweise für ihr Vorschlagsrecht beizubringen.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Personen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Landesregierung zur Bestellung vorschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

§ 5*) Bestellung der Mitglieder

§ 5

(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates nach Einholung der Vorschläge der Jugendorganisationen, der Vereinigung nach § 3 Abs. 1 lit. b und des Kinder- und Jugendbeirates.

(2) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

§ 6*) Vorsitzender

§ 6

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Stehen bei der Wahl des Vorsitzenden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

(3) Der Vorsitzende hat einen, höchstens zwei Stellvertreter. Wenn auf Beschluss des Kinder- und Jugendbeirates zwei Stellvertreter zu wählen sind, hat ein Stellvertreter der verbandlichen Jugendarbeit und ein Stellvertreter einer Organisation der offenen Jugendarbeit anzugehören. Für jeden Stellvertreter ist eine gesonderte Wahl durchzuführen. Stehen bei der Wahl eines Stellvertreters jeweils mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2005, 68/2017

§ 7*) Einberufung der Sitzungen

§ 7

(1) Der Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Er hat den Kinder- und Jugendbeirat auch dann binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge nach § 10 Abs. 1 sind dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates zur Aufnahme in die Tagesordnung schriftlich zu übermitteln.

(3) Die Mitglieder haben bei Verhinderung selbständig für die Verständigung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(4) Zu den Sitzungen ist das Mitglied der Landesregierung einzuladen, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist.

(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten kann der Vorsitzende erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

§ 8*) Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

§ 8

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung einzuberufen. In der neuerlichen Sitzung ist der Kinder- und Jugendbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Ladung zur neuerlichen Sitzung muss wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.

(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet, oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

(4) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:

a) in Sachen, in denen sie selbst, der andere Elternteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder in gleichem Grad verschwägert ist, beteiligt sind,

b) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,

c) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,

d) wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

§ 9 § 9 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c) können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;

d) ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;

e) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 11 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 10*) Antragsrecht und Geschäftsbehandlung

§ 10

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 3 Abs. 1), der Berichterstatter und das Mitglied der Landesregierung, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, können Anträge zu den in § 1 genannten Aufgaben stellen.

(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt und vom Kinder- und Jugendbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.

(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung über Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden, wobei weiter gehende Anträge stets vor den weniger weit gehenden zu reihen sind. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder auf Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

§ 11*) Niederschrift

§ 11

(1) Über jede Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

a) den Ort und die Zeit der Sitzung,

b) die Namen der Anwesenden,

c) die Tagesordnung,

d) die Anträge,

e) die Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

§ 12*) Ausschüsse und Projektgruppen

§ 12

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse und Projekte einrichten. Jedenfalls ist ein Finanzausschuss einzurichten.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat kann beschließen, dass Ersatzmitglieder und Personen, die dem Kinder- und Jugendbeirat nicht angehören, im besonderen auch Initiativen oder Gruppen, die die Voraussetzungen für ein Vorschlagsrecht nach § 4 nicht erfüllen, als beratende Mitglieder in den Ausschüssen und Projekten mitarbeiten können.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

§ 13*) Kanzleigeschäfte

§ 13

Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständige Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

§ 14 § 14 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2025

§ 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 32/2025 gilt nicht für Jugendorganisationen, die am 1. April 2025 bereits im Kinder- und Jugendbeirat vertreten waren.