(1) Über jede Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
a) den Ort und die Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden,
c) die Tagesordnung,
d) die Anträge,
e) die Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025
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