(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 3 Abs. 1), der Berichterstatter und das Mitglied der Landesregierung, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, können Anträge zu den in § 1 genannten Aufgaben stellen.
(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt und vom Kinder- und Jugendbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung über Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden, wobei weiter gehende Anträge stets vor den weniger weit gehenden zu reihen sind. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder auf Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025
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