(1) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
a) Personen, die von Jugendorganisationen vorgeschlagen (§ 4) und von der Landesregierung bestellt werden (§ 5);
b) Personen, die von einer Vereinigung, in der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit vertreten ist, vorgeschlagen (§ 4 Abs. 4) und von der Landesregierung bestellt werden (§ 5).
(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a) ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die die Angelegenheiten der Jugendförderung zu besorgen hat, als Berichterstatter;
b) Personen, vorzugsweise aus dem Kreis von Facheinrichtungen, die Kinder und Jugendliche begleiten und beraten und die vom Kinder- und Jugendbeirat (§ 4 Abs. 7) vorgeschlagen und von der Landesregierung bestellt werden (§ 5).
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied (Abs. 1) ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt.
(4) Das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, hat das Recht, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017
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