(1) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung
a) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die Kinder und Jugendliche betreffen,
b) in Fragen der Jugendförderung, insbesondere bei der Erlassung der Förderungsrichtlinien,
c) in anderen für Kinder und Jugendliche bedeutsamen Fragen.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat kann aus eigenem Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat kann
a) Aktionen und Projekte im Interesse von Kindern und Jugendlichen, besonders auch gewalt- und suchtpräventive, erarbeiten,
b) Information, Kommunikation und Zusammenarbeit unter den Mitgliedern und den sie vorschlagenden Organisationen fördern,
c) Interessen von Kindern und Jugendlichen und Anliegen des Kinder- und Jugendbeirates in der Öffentlichkeit vertreten und
d) nationale und internationale Kontakte wahrnehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017
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