(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates nach Einholung der Vorschläge der Jugendorganisationen, der Vereinigung nach § 3 Abs. 1 lit. b und des Kinder- und Jugendbeirates.
(2) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017
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