(1) Der Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Er hat den Kinder- und Jugendbeirat auch dann binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge nach § 10 Abs. 1 sind dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates zur Aufnahme in die Tagesordnung schriftlich zu übermitteln.
(3) Die Mitglieder haben bei Verhinderung selbständig für die Verständigung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.
(4) Zu den Sitzungen ist das Mitglied der Landesregierung einzuladen, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist.
(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten kann der Vorsitzende erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025
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